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Regelung der Maklerkosten

15.05.2020

Regelung der Maklerkosten

Das Gesetz zur Neuregelung der Maklerkosten wurde am 14.05.2020 beschlossen!

Auf den Punkt gebracht!

Die Teilung der Maklerkosten zwischen Verkäufer und Käufer ist fair, da in der Regel beide Parteien von der Leistung des Maklers profitieren. Es ist daher zu begrüßen, dass der Gesetzgeber die Doppeltätigkeit weiterhin zulässt. Sie entspricht dem Leitbild des Immobilienmaklers, der als Mittler zwischen Verkäufer und Käufer fungiert.

Modell 1

Ende 2020 tritt das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser in Kraft. Zukünftig gilt der Grundsatz, dass die Auftraggeber des Maklers (Verkaüfer und Käufer) eine Provision in selber Höhe (je 50%) zahlen sollen. Das bedeutet, dass der Immobilienmakler nicht mehr provisionsfrei für den Verkäufer tätig werden kann. Der Makler ist gezwungen, mit dem Verkäufer eine Provision zu verhandeln, wenn auch der Käufer etwas zahlen soll.

Damit hat der Bundestag grundsätzlich das gesetzlich umgesetzt, was in den meisten Bundesländern ohnehin bereits seit Jahren praktiziert wird.

Modell 2

Es ist auch weiterhin möglich, dass der Verkäufer das gesamte Honorar übernimmt.

Modell 3

Ähnlich wie bei der Vermietung können Suchaufträge in der bisherigen Weise entgegennommen werden und sich alleine vom Suchenden eine Provision versprechen lassen, wobei dies nur möglich sein soll, wenn zwischen Makler und Verkäufer zuvor keine Abrede über die Vermarktung des Objektes getroffen wurde. Auch das bloße an die Hand Geben sperrt eine Provisionspflicht des Interessenten.

Höchswahrscheinlich werden die Modelle 2 und 3 in der Praxis nur selten in Erscheinung treten.

Weiter hin gilt, dass Maklerverträge (Vermittlung/Nachweis), welche für den Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus zum Gegenstand haben der Textform bedürfen.

Textform bedeutet nicht Schriftform: Es müssen keine Unterschriften geleistet werden. Es genügt, dass die Vertragserklärungen von Makler und Kunde auf einem Datenträger dauerhaft gespeichert werden (Email, Fax, SMS etc.) Als Käufer (Interessent) sollten Sie nach der Übergangsfrist darauf achten, dass zwischen Makler und Verkäufer ein Auftrag wie oben beschrieben vorliegt.

Übergangsfrist

Diese beträgt 6 Monate also bis ca. Mitte Dezember 2020. Wird der Maklervertrag mit dem Käufer (Interessenten) erst nach Inkrafttreten der Regelung vereinbart, ist die neue Rechtslage zu beachten, die einen Provisionsanspruch gegenüber dem Käufer nur zulässt, wenn mit dem Verkäufer eine Provision in selber Höhe vereinbart wurde.

PS: Aktualisierungen oder Ergänzungen folgen! Quelle: IVD Berlin

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