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News

24.07.2026

Recht so 24.07.2026

Nachbarrecht: Mit Hammerschlags- und Leiterrecht darf auch gebuddelt werden

Das so genannte Hammerschlags- und Leiterrecht (das es erlaubt, das Nachbargrundstück zu betreten, um wichtige Bau-, Instandhaltungs- oder Renovierungsarbeiten am eigenen Gebäude durchzuführen), umfasst nicht nur die oberirdische Benutzung des Nachbargrundstücks, sondern kann auch Bodenaushub dort nach sich ziehen. Das gelte jedenfalls dann, wenn „die dadurch gegebenen Vorteile für den Nachbarn, der das Recht anwenden möchte, erheblich sind und der durch die Arbeiten verursachte Eingriff in das Nachbargrundstück gering, problemlos ausgleichbar und ohne nennenswerte Langzeitschäden vornehmbar ist“.(OLG Köln, 18 U 17/20)

Mietrecht: Die "Schonfristzahlung" heilt auch die ordentliche Kündigung

Eine vollständige Nachzahlung der Miete innerhalb der gesetzlichen „Schonfrist“ schafft nicht nur eine fristlose, sondern auch eine hilfsweise vom Vermieter ausgesprochene ordentliche Kündigung aus der Welt. Die so genannte Schonfrist bedeutet, dass ein mit mindestens zwei Monatsmieten in Rückstand geratener Mieter durch Zahlung der kompletten Rückstände spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage die Räumung verhindern kann. Kündigen Vermieter wegen des Zahlungsrückstandes nicht nur fristlos, sondern auch „normal“, so darf diese „Taktik“ nicht dazu führen, dass der Mieter trotz des beglichenen Mietkontos ausziehen muss. (LG Berlin II, 66 S 18/25)

Mietrecht: Balkonkraftwerke dürfen im Grunde nicht verboten werden

Wohnen Mieter in einer Wohnung, die einer Genossenschaft gehört, und lehnt diese den vom Mieter gewünschten Bau eines Solarkraftwerkes am Balkon ab, weil sie „Haftungsrisiken“ und „optische Beeinträchtigungen“ befürchtet, so können sich die Mieter trotzdem durchsetzen. Geht es konkret um den Anschluss an einen herkömmlichen Außensteckdose, an die das Balkonkraftwerk angeschlossen werden soll, wird alles von Fachleuten montiert und weist der Mieter eine Haftpflichtversicherung nach (sowie für etwaige Rückbaukosten eine Sicherheit), so darf die Genossenschaft das nicht verbieten. Der Gesetzgeber hat eine Grundsatzentscheidung getroffen, nach der alle Mieter grundsätzlich Anspruch auf ein Balkonkraftwerk haben.(AG Hamburg, 714 C 160/25)

Quelle: Immobilienverband IVD-WEST Von-Werth-Straße 57, 50670 Köln e.V.

18.06.2026

Recht so 18.06.2026

Mietrecht: Der Mieter muss Schimmel melden

Ein Mieter kann von seinem Vermieter kein Schmerzensgeld verlangen, wenn in der Wohnung Schimmelsporen gefunden werden. Hat der Mieter den Schimmel nicht beim Vermieter "gemeldet" (wozu er rechtlich verpflichtet ist), so muss der Vermieter nicht haften. Denn ohne eine solche "Mängelanzeige" kann ein Vermieter nicht erkennen, dass von der Wohnung möglicherweise eine Gefahr für die Gesundheit der Bewohner ausgeht. (LG Berlin II, 64 S 143/23)

Eigentumswohnung: Bei drohendem Schaden müssen sich die "Sondereigentümer" zusammentun

Gibt es an einem Haus, in dem mehrere Einzeleigentümer Eigentumswohnungen besitzen, Schäden an mehreren Balkonen, so muss die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auch dann einen gemeinsamen Sanierungsplan beschließen, wenn die Balkone eigentlich zum Sondereigentum eines jeden Einzelnen gehören. Muss wegen herabfallender Balkonteile die darunter liegende Grünfläche abgesperrt werden, so besteht ein dringender Sanierungsbedarf. In einem solchen Fall darf entgegen der Teilungserklärung, nach der die Wohnungseigentümer auf eigene Kosten die Instandhaltungspflicht für die Balkone zu erfüllen haben, entschieden werden, die Bröckel-Balkone gemeinsam zu sanieren. Die Gemeinschaft muss auch ihrer Verkehrssicherungspflichten nachkommen und drohenden Schaden abwenden. (BGH, V ZR 102/24)

Grundsteuer: Ehemaliger Eigentümer kann "im Verfahren" bleiben

Hat ein Eigentümer sein Grundstück (im Jahr 2022) an seine Tochter übertragen und stellt das Finanzamt noch ihm gegenüber (im Jahr 2023) den Grundsteuerwert zum Stichtag 1. Januar 2022 fest, so kann der Ex-Eigentümer Einspruch gegen den Bescheid einlegen. Das Finanzamt kann diesen nicht mit der Begründung abweisen, er sei „nicht mehr betroffen“. Auch wenn keine Grundsteuer mehr erhoben wird, so wirkt der Bescheid weiterhin rechtlich gegenüber dem (ehemaligen) Eigentümer und er darf ihn anfechten. Denn als „Inhaltsadressat“ des Bescheids bleibt er Teil des Verfahrens. (FG Münster, 3 K 6/25)

Quelle: Immobilienverband IVD-WEST Von-Werth-Straße 57, 50670 Köln e.V.

20.05.2026

Recht so 20.05.2026

Mietrecht: Eigenbedarf kann auch bestehen, wenn die Wohnung nicht ständig bewohnt ist

Meldet ein Eigentümer-Paar Eigenbedarf für eine vermietete Wohnung an, die die beiden künftig als Zweitwohnsitz nutzen wollen (hier sollte die Wohnung nach Besuchen kultureller Veranstaltung und dem Zusammensein mit den in Hamburg lebenden Familienmitgliedern mehrfach pro Woche für eine Schlafgelegenheit bereitstehen), so müssen die Mieter ausziehen. Sind die schon älter (84 und 67 Jahre), so sei es nicht vertretbar, ständig nachts mit dem Auto zum 40 Minuten entfernten Hauptwohnsitz fahren zu müssen. Eine Nutzung der Zweitwohnung zur Pflege familiärer Beziehungen kann ein berechtigter Kündigungsgrund sein.
(LG Hamburg, 311 S 4/25)

Verwaltungsrecht: Ein alter Baum ist wichtiger als Photovoltaik-Ertrag

Wird die Photovoltaik-Anlage auf dem Dach eines Einfamilienhauses von einer großen 50 Jahre alten Waldkiefer verschattet, so kann der Eigentümer nicht verlangen, den Baum ausnahmsweise fällen zu lassen. Ist der Baum gesund, zählt er nach Art und Größe zu den geschützten Bäumen, und hat er eine Lebenserwartung von noch mindestens 100 Jahren, so ist das öffentliche Interesse am Erhalt des Baumes (und damit am Naturschutz) höher zu gewichten als eine höhere Rentabilität durch die Erzeugung von Strom für den Eigentümer. (VG Berlin, 24 K 26/24)

Verwaltungsrecht: Für das Dach auf dem Haus ist die Gemeinschaft zuständig

Hat eine Eigentümerin einer Dachgeschosswohnung das Dach abdecken lassen, um es auszubessern, kommen Arbeiten jedoch ins Stocken und sorgt die Eigentümerin nicht dafür, dass das Gebäude ausreichend gegen das Eindringen von Regenwasser geschützt wird, so können die anderen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft behördlich verpflichtet werden, das Gebäude mit einer Folie abzudichten und regelmäßig zu kontrollieren. Die anderen Eigentümer können nicht argumentieren, nicht sie hätten das Dach abzudichten, sondern die Eigentümerin des Dachgeschosses. Das fehlende Dach ist nicht nur für das Dachgeschoss, sondern für das Gebäude insgesamt wesentlich. Für den Zeitraum, in dem ein neues Dach hergestellt werde, müssten Vorkehrungen zum Schutz vor Feuchtigkeit getroffen werden. Die Gemeinschaft als Eigentümerin des Daches ist für den Zustand verantwortlich und könne daher zur Abdichtung herangezogen werden.
(VG Berlin, 19 L 554/25)

Quelle: Immobilienverband IVD-WEST Von-Werth-Straße 57, 50670 Köln e.V.

13.04.2026

Recht so 13.04.2026

Eigentumswohnung: Auch eine Solaranlage muss von der Gemeinschaft genehmigt werden

Eine von außen deutlich sichtbare Solaranlage am Balkon ist eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums. Das gelte auch dann, wenn sie nicht in die Substanz des Gebäudes eingreift. Entscheidend ist, ob die Maßnahme dauerhaft angelegt ist und das optische Erscheinungsbild der Wohnanlage wesentlich verändert. Das sei bei neun Solarplatten, die ein Wohnungseigentümer über die gesamte Länge seiner Balkonbrüstung angebracht hat, der Fall. Hat er sich dafür nicht vorab eine Genehmigung der Gemeinschaft eingeholt, so muss er die Solar-platten wieder abbauen. (BGH, V ZR 29/24)

Mietrecht: Einmal pro Jahr dürfen die Betriebskostenzahlungen erhöht werden

Grundsätzlich ist eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung, die die Mieter leisten müssen, pro Abrechnungszeitraum (das ist im Regelfall ein Jahr) nur einmal möglich. Rechnet ein Vermieter im April eines Jahres die Heiz- und Betriebskosten ab und erhöht er die monatlich zu zahlenden Vorauszahlungen, so kann er nicht sieben Monate später eine weitere Erhöhung durchsetzen. Das gelte auch dann, wenn er das mit gestiegenen Energiepreisen (hier im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine) begründet. Eine Ausnahme wäre nur dann möglich, wenn sich die äußeren Umstände drastisch verändert hätten (was hier nicht greifen konnte, weil bereits die erste Erhöhung mit steigenden Energiepreise wegen des Krieges begründet worden war). (AG Köln, 203 C 73/23)

Handwerkerrecht/Verbraucherrecht: Für alte Fehler haftet neuer Dachdecker nicht

Bringt ein Dachdecker Holzbretter am Rande eines Dachs an, und stellte sich später heraus, dass an dieser Stelle Regenwasser über die neuen Bretter lief, obwohl diese eigentlich vor Nässe geschützt sein sollten, so kann der Dachdecker nicht dafür verantwortlich gemacht werden, wenn die Feuchtigkeit durch Deckfehler auf dem Dach eindringt, den ein anderer Dachdecker vor Jahren gemacht hatte. Der Hauseigentümer kann nicht durchsetzen, den Preis für die aktuelle Handwerkertätigkeit zurückzuerhalten (hier ging es um 3.000 €). Sein Argument, der aktuelle Dachdecker hätte die alte Dacheindeckung prüfen und auf den Mangel hinweisen müssen, konnte nicht durchdringen. War die Arbeit fehlerfrei, so muss er nichts erstatten. Das gelte jedenfalls dann, wenn er den alten Mangel nicht habe erkennen können. (LG Coburg, 33 S 62/23)

Quelle: Immobilienverband IVD-WEST Von-Werth-Straße 57, 50670 Köln e.V.

22.03.2026

Recht so 22.03.2026

Verwaltungsrecht: Arztpraxis darf Wohnnutzung nicht zurückdrängen

Betreibt ein Arzt in einem Wohngebiet eine „Methadon-Praxis“, die täglich von bis zu 100 Patienten besucht wird, so liegt das noch in dem Rahmen, den ein Wohngebiet für eine Arztpraxis „aushalten“ muss. Beantragt der Arzt aber eine Ausweitung seiner Praxis auf ein zweites Geschoss in dem Gebäude, in dem auch Wohnung sind, so kann sich ein Nachbar gegen den Ausbau wehren. Sollen nach der Ausweitung bis zu 265 Patienten täglich bis teilweise um 20 Uhr dort „ein- und ausgehen“, so hält das „den beschränkten Rahmen nicht mehr ein“, der für freiberufliche Tätigkeiten wie eine Arztpraxis in einem allgemeinen Wohngebiet gilt. Die Wohnnutzung würde durch die vergrößerte Praxisräumlichkeiten zurückgedrängt. (VG Köln, 8 K 676/25)

Steuerrecht: Für Fristversäumnis haftet der Notar nicht zwingend

Hat ein Notar einen Teilerbauseinandersetzungsvertrag zwischen Geschwistern beurkundet (es ging dabei um ein inländisches Grundstück) und zeigt er den Vertrag nicht rechtzeitig der Grunderwerbsteuerstelle beim Finanzamt an, so haftet er nicht für daraus entstehende Folgen. Die Schuldner für die Grunderwerbsteuer aus dem Vertrag müssen parallel und unabhängig davon dem Finanzamt den Grundstücksvertrag anzeigen. Machen die Geschwister die Teilerbauseinandersetzung wieder rückgängig, so stellt sich die Frage, ob die eigentlich fällig gewordene Grunderwerbsteuer wegen der Rückabwicklung noch festgesetzt werden und ob die Notarin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantrage kann. Kann sie nicht, so der Bundesfinanzhof. Das könnten nur die „am Grunderwerbsteuerverfahren beteiligten Steuerpflichtigen“ (also die Geschwister). (BFH, II R 22/23)

Eigentumswohnung: Ist "nicht Umlegbares" günstiger, so darf es abgeschlossen werden

Auch wenn Wohnungseigentümer die Kosten für einen Fernseh-Kabelanschluss nicht mehr auf ihre Mieter im Rahmen der Betriebskostenabrechnung umlegen können, kann eine Eigentümerversammlung beschließen, einen Sammelkabelvertrag mit einem neuen Anbieter für das Haus abzuschließen. Das gelte auch dann, wenn nicht alle Wohnungen vermietet sind und die Eigentümer, die ihre Wohnung vermieten, darin einen Nachteil sehen. Sind die Konditionen für den Sammel-Vertrag (mit einer Laufzeit über 5 Jahre) wesentlich besser (die Kosten je Wohnung und Monat betrugen 2,26 €, während ein individueller monatlich kündbarer Vertrag Kosten in Höhe von 4,90 € pro Monat und Wohnung verursacht hätte), so ist der Beschluss wirtschaftlich vernünftig und kann umgesetzt werden (hier stimmten 18 Eigentümer dafür und 14 dagegen). (AG Hamburg, 980b C 24/24)

Quelle: Immobilienverband IVD-WEST Von-Werth-Straße 57, 50670 Köln e.V.

19.02.2026

Recht so 19.02.2026

Mietrecht: Wer mit Untermiete heimlich abkassiert, fliegt aus der Wohnung

Vermietet ein Mieter seine Wohnung für mehr als doppelt so viel wie die eigene Miete unter, so handelt er rechtswidrig. Mit Untervermietungen dürfen keine Gewinne erzielt werden. Hält sich ein Mieter für längere Zeit im Ausland auf und vermietet er seine Wohnung (in Berlin), für die er 460 Euro Miete bezahlt, für rund 960 Euro weiter, so kann das zur Kündigung des Mietvertrages führen, wenn der Vermieter davon zunächst nichts weiß und der Mieter nach einer Abmahnung nichts ändert. Durch die Gewinnerzielung und die fehlende Erlaubnis hat der Mieter „mietvertragliche Pflichten schuldhaft und nicht unerheblich verletzt“. Zwar können Mieter verlangen, dass ihre Vermieter ihnen eine Untervermietung erlauben, wenn ein berechtigtes Interesse daran vorliegt. Eine gewinnbringende und außerdem „heimliche“ Untervermietung zählt da nicht zu. (BGH, VIII ZR 228/23)

Grundstücksübertragung: Von sich aus muss ein Notar keine Steuersparmodelle prüfen

Hat eine Frau von ihrem Vater zwei Grundstücke gegen Einräumung eines Nießbrauchs- und Wohnrechts geschenkt bekommen, so muss der Notar, der den Vertrag dazu aufsetzt, die Vereinbarung nicht auf Steuervorteile ausrichten, wenn die die Frau und ihr Vater einen Steuerberater haben und keine Wünsche gegen über dem Notar äußern. Fallen Schenkungssteuern an (hier in Höhe von rund 66.000 €), weil keine Schuldübernahme bezüglich der Grundstücksdarlehen vorlag, die der Vater bis zu seinem Tod bezahlt hatte. Die nach dem Wegfall des Nießbrauchs entstanden Steuern muss der Notar nicht erstatten. Auch auf den Rechtsverfolgungskosten in Höhe von knapp 18.000 Euro blieb die Frau sitzen. Der Notar hat nicht gegen seine Amtspflichten verstoßen. Er müsse von sich aus einen Grundstücksübertragungsvertrag nicht auf bestimmte Steuersparmodelle prüfen. (OLG Hamm, 11 U 71/23)

Mietrecht: Eigenbedarf kann auch durch den Verkauf einer Wohnung entstehen

Besitzt ein Eigentümer zwei Wohnungen in einem Haus, von der er eine bewohnt und eine vermietet, so darf er seinem Mieter wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn er die von ihm bewohnte Wohnung umbauen lassen und neu vermieten will und mit Beginn der Arbeiten in die Wohnung seines Mieters ziehen und dort künftig wohnen möchte. (BGH, VIII ZR 289/23)

Quelle: Immobilienverband IVD-WEST Von-Werth-Straße 57, 50670 Köln e.V.

20.01.2026

Recht so 20.01.2026

Räum- und Streupflicht: Ein Parkplatz muss nicht komplett eisfrei sein

Befindet sich ein Lkw-Fahrer mit seinem Lastwagen auf dem Gelände eines Unternehmens, das er beliefert, steigt er aus und rutscht er beim Öffnen der Lkw-Plane auf einer (aus einer Sicht) „nicht erkennbaren Eisplatte“ aus, so kann er den Unternehmer dennoch nicht zwingend zu Schmerzensgeld heranziehen (hier verlangte er „mindestens 3.500 € für ein gebrochenes Hand-gelenk). Für Parkplätze seien nicht dieselben Maßstäbe mit Blick auf die Räum- und Streupflicht anzulegen, wie sie für Fußgängerwege gelten. Ein Parkplatz sei „in erster Linie zur Aufnahme des ruhenden Kfz-Verkehrs bestimmt“. Zwar müssen Grundstückseigentümer im Winter auch dort „in gewissem Umfang für die Sicherheit der Fußgänger sorgen“. Allerdings seien „keine per-fekten Lösungen“ gefordert. Vielmehr gehe es darum, im Rahmen des Zumutbaren die von winterlichen Verhältnissen ausgehende Gefährdung zu begrenzen. Das Unternehmen sei weder verpflichtet gewesen, sein „gesamtes Betriebsgelände flächendeckend zu streuen“ noch habe es dafür sorgen müssen, dass der Lkw-Fahrer „beim Aussteigen oder unmittelbar neben dem Fahrzeug auf gestreuten Boden tritt“. (AG München, 173 C 24363/24)

Eigentumswohnung: Eine Heizung für alle muss im Keller eines Einzelnen geduldet werden

Befindet sich in dem Sondereigentum eines Eigentümers (hier in einem Keller) eine gemeinschaftliche Heizungsanlage, so ist der Eigentümer aufgrund seiner Treue- und Rücksichtnahmepflichten so lange verpflichtet, die Heizungsanlage zu dulden, bis die Gemeinschaft eine alternative Heizmöglichkeit geschaffen hat. Es komme auf die Frage der Sondereigentumsfähigkeit des Raumes dann nicht an. Der Eigentümer kann nicht verlangen, dass die Anlage entfernt wird. (LG Frankfurt am Main, 2-13 S 8/24)

Verwaltungsrecht: Spielstraßen gefährden nicht die Gesundheit von Anwohnern

Die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs in einer Straße hat nicht automatisch eine erhebliche Steigerung der Lärmbelästigung durch spielende Kinder zur Folge. Auch wenn sich zwei Anwohner in ihrem nachbarlichen Wohnfrieden gestört fühlen und sie um ihre Gesundheit fürchten, ist die Verkehrsberuhigung dennoch nicht wieder zurückzunehmen. Die Anordnung des verkehrsberuhigten Bereichs verletzt die Anwohner nicht in ihren subjektiven Rechten. Sie werden weder in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit noch in ihrem Anliegergebrauch beeinträchtigt. Außerdem gilt Lärm durch spielende Kinder nicht als schädliche Umwelteinwirkung, sondern ist als „sozialadäquat“ zumutbar. (OVG Rheinland-Pfalz, 7 A 10802/25)

Quelle: Immobilienverband IVD-WEST Von-Werth-Straße 57, 50670 Köln e.V.

18.12.2025

Einer der Besten

Harnisch Immobilien / Benno Harnisch wurde mehrfach al einer der Besten Immobilienmakler ausgezeichnet

17.12.2025

Recht so 17.12.2025

Steuerrecht: Wird kein zusätzlicher Wohnraum geschaffen, gibt es auch keine Förderung

Eine (von der Bundesregierung ins Leben gerufene) Wohnraumoffensive, nach der Baumaßnamen steuerlich durch eine Sonderabschreibung gefördert werden, wenn zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird, kann nicht von einem Hauseigentümer in Anspruch genommen werden, der ein Einfamilienhaus vermietet, das er abreißen lässt (weil es sanierungsbedürftig, aber funktionsfähig ist), ein neues Haus baut und es wieder vermietet. Bestehenden nutzbaren Wohnraum durch Neubauten zu ersetzen, erhöhe nicht das Wohnangebot. Daran änderten auch Verbesserungen bei den energetischen Punkten nichts. Es handele sich um eine Sanierung und nicht um eine Schaffung von Wohnraum. (BFH, IX R 24/24)

Mietrecht: Auch grundsätzlich Erlaubtes muss erst genehmigt werden

Hat eine Mieterin ein sogenanntes Balkonkraftwerk an der Außenseite des Balkons anbringen lassen, ohne dafür eine Genehmigung vom Vermieter erhalten zu haben, so kann der Vermieter durchsetzen, dass das Balkonkraftwerk wieder abgebaut wird. Zwar gilt grundsätzlich, dass Mieter derartige Anlagen für die Stromerzeugung anbringen dürfen. Ist die bauliche Veränderung dem Vermieter jedoch nicht zuzumuten, so muss er sie nicht genehmigen. Dass das „Kraftwerk“ fachmännisch installiert worden ist, ändere nichts daran. Da die Mieterin keine ausreichenden Sicherungsmaßnahmen nachweisen konnte, ist das Risiko für die Vermieterin zu hoch. (AG Köln, 208 C 460/23)

Betriebskosten: Ist die Abrechnung dem Vermieter nicht möglich, so trifft ihn keine Schuld

Grundsätzlich ist es so, dass Vermieter die Betriebskostenabrechnung den Mietern spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen muss. Das bedeutet, dass - ist der vereinbarte Zeitraum das Kalenderjahr - die Abrechnung bis spätestens zum 31. Dezember des Folgejahres beim Mieter sein muss. Versäumt der Vermieter diese Frist, so kann er danach keine Nachforderung mehr verlangen. Legt ein Energieversorger dem Vermieter aber bis zum Stichtag keine Informationen über den Verbrauch eines Mieters vor, so ist ihm eine fristgerechte Abrechnung nicht möglich. Hat er die Verspätung nicht zu vertreten, so kann auch nach Ablauf der eigentlichen Frist abgerechnet werden. (AG Hamburg, 48 C 395/22)

Quelle: Immobilienverband IVD-WEST Von-Werth-Straße 57, 50670 Köln e.V.

18.11.2025

Recht so 18.11.2025

Wohngebäudeversicherung: Lange leerstehendes Gebäude muss kontrolliert werden

Steht ein Gebäude sehr lange leer, sperrt der Eigentümer die Wasserleitungen nicht ausreichend ab, so dass sie mit Wasser gefüllt waren, und platzen die Leitungen bei Frost, so muss die Wohngebäudeversicherung nicht voll für den entstandenen Wasserschaden zahlen. Der Eigen-tümer hat "grob fahrlässig" gehandelt, ihn treffe ein "hohes Maß an Vorwerfbarkeit". Die Versicherung darf die Leistung um 75 Prozent kürzen. (OLG Frankfurt am Main, 7 U 251/20)

Räum-/Streupflicht: Überträgt der Vermieter die Arbeit, haftet er dennoch

Ist ein Weg vor einem Haus, das aus Eigentumswohnungen besteht, im Januar nicht gestreut, obwohl die Wettervorhersage vor Eisregen und Glatteis gewarnt hatte, so muss der Streupflichtige Schmerzensgeld für Verletzungen zahlen, die sich eine Mieterin bei einem Sturz vor der Haustür zuzieht (hier in Höhe von 12.000 €). Das gelte auch dann, wenn der Streupflichtige (hier der Vermieter) selbst Eigentümer einer Wohnung innerhalb der Eigentümergemeinschaft ist und die Räum- und Streuaufgaben auf einen professionellen Hausmeisterdienst übertragen hat. Dieser Dienstleister ist als "Erfüllungsgehilfe" des Vermieters zu betrachten, für dessen Verschulden der Vermieter haften muss. (BGH, VIII ZR 250/23)

Eigentumswohnung: Für einen Anwalt muss die Gemeinschaft nicht drei Angebote einholen

Hat ein Bauträger eine Wohnungseigentumsanlage errichtet, und bleibt er Miteigentümer, weil nicht alle Wohnungen verkauft werden konnten, so kann er sich nicht gegen einen Beschluss der Eigentümerversammlung wehren, mit dem eine Anwaltskanzlei beauftragt wird, Schadenersatz für die Mängel an dem Bauwerk gegen ihn durchzusetzen, die ein Gutachter festgestellt hat. Das Argument, die Verwaltung der Eigentümerversammlung hätte zunächst - wie bei der Beauftragung des Gutachters - drei Vergleichsangebote von Rechtsanwälten einholen müssen, zog nicht. Eine Rechtsberatung ist nicht vergleichbar mit einem Handwerkerauftrag, denn anders als Handwerker schulden Anwälte eine ergebnisoffene Dienstleistung, so dass aus dem Vergleich der Angebote in der Regel keine Informationen über die Qualifikation der Anwälte abgeleitet werden könne. (BGH, V ZR 76/24)

Quelle: Immobilienverband IVD-WEST Von-Werth-Straße 57, 50670 Köln e.V.

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