18.03.2020
Recht so März 2020
Notdienstpauschale geht auf Kosten des Vermieters
Zwar sind die Kosten für einen Hausmeister als Betriebskosten grundsätzlich vom Vermieter auf die Mieter umlegbar. Das gilt für die "routinemäßigen" Aufgaben, die ein Hauswart regelmäßig erfüllt (zum Beispiel, wenn er kontrolliert, ob das Treppenhaus ordnungsgemäß gereinigt worden ist). Erhält er außerdem eine "Notdienstpauschale" dafür, dass er bei Strom- oder Heizungsausfall oder bei einem Wasserrohrbruch "außerhalb der Geschäftszeiten der Verwaltung" ausrücken muss, so darf dieser Kostenpunkt nicht auf die Mieter umgelegt werden. Das wäre tagsüber nämlich Aufgabe der Vermietungsverwaltung. Die Bezahlung des Hausmeisters dafür ist also kein Betriebskosten- sondern ein Verwaltungskostenpunkt. Und Verwaltungskosten dürfen nicht umgelegt werden. (BGH, VIII ZR 62/19)
Mit Ausgaben vor Vertragsunterzeichnung besser vorsichtig sein
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass auch nach länger andauernden Vertragsverhandlungen über einen Grundstückskaufvertrag ein Partner aussteigen darf, ohne dass ihm daraus Nachteile entstehen dürfen. Hat der andere Vertragspartner mit Blick auf den erhofften Vertragsschluss bereits Ausgaben getätigt, so muss er die selbst tragen. Er muss sie nicht von der Gegenseite erstattet bekommen. Das wäre nur möglich, soweit der Gegenüber eine "tatsächlich nicht vorhandene Bereitschaft zum Vertragsabschluss lediglich vorgespielt hat" - oder vom zugesagten Deal abrückt, ohne dies zu offenbaren. (OLG Düsseldorf, 24 U 21/19)
Kanalsanierung ist sofort abziehbar
Ist eine Kanalisation funktionsfähig (muss sie also nicht instandgesetzt oder repariert werden), so sind die Aufwendungen für eine dennoch vom Grundstücksbesitzer durchgeführte Modernisierung beziehungsweise Ersetzung sofort als Werbungskosten abziehbar. Denn solche Kosten gehören weder zu den Anschaffungs- noch zu den Herstellungskosten. Sie dienen lediglich der "Erhaltung des Grundstücks". (BFH, IX R 2/19)
Quelle: Immobilienverband IVD Bundesverband, Littenstrasse 10, 10179 Berlin
25.02.2020
Recht so Februar 2020
Mietrecht: Für beschädigte Tapete ist der Vermieter zuständig
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass Mieter nicht einen Nachbarn dafür belangen können, dass die Tapeten in der Wohnung nach einem Wasserschaden beschädigt sind. Das gelte auch dann, wenn der Nachbar den Schaden verschuldet hat. Denn die Tapeten sind als „wesentliche Bestandteile“ des Gebäudes anzusehen, für das der Mieter keinen Anspruch auf Schadenersatz für sich geltend machen kann. Schäden an Tapeten sind als Wohnungsmängel einzustufen, die ein Mieter nur direkt beim Vermieter anzeigen könne. Dieser habe dann gegebenenfalls die Möglichkeit, sich beim Mieter schadlos zu halten, der den (Wasser-)Schaden verschuldet hat. (OLG Frankfurt am Main, 10 U 8/18)
Verwaltungsrecht/Grundsteuer: Leerstand schützt vor Zahlung nicht
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass die für ein denkmalgeschütztes und sanierungsbedürftiges Haus zu zahlende Grundsteuer nicht allein deswegen erlassen oder verringert werden kann, weil das Haus leer steht. Vor dem Gericht scheiterte eine Gesellschaft, die vier Grundstücke mit denkmalgeschützten Gebäuden einer Altstadt gekauft hatte und für die ein Sanierungsbedarf in Höhe von rund zwölf Millionen Euro bestand. Die Gesellschaft ließ die Häuser renovieren, so dass sie leer standen. Die Stadt verlangte trotzdem insgesamt rund 83.000 Euro Grundsteuer für einen Zeitraum von vier Jahren, was die Gesellschaft nicht einsah. Musste sie aber. Schließlich habe die Gesellschaft gewusst, dass sie denkmalgeschützte und sanierungsbedürftige Immobilien gekauft hatte. Und ein „von vornherein unrentabler Kauf denkmalgeschützter Häuser kann nicht mit dem Erlass der Grundsteuer kompensiert werden“, so das Gericht. (VG Koblenz, 5 K 760/19)
Verwaltungsrecht/Kommunale Abgaben: Nur wer angeschlossen ist, muss für Abwasser zahlen
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat deutlich gemacht, dass für Grundstückseigentümer nur dann die Pflicht besteht, Gebühren für Abwasser zahlen zu müssen, wenn sie auch "tatsächlich an einer öffentlichen Abwasseranlage angeschlossen sind". Eine gemeindliche Abwasseranlage kann ein (auch kurzes Stück) Kanal sein, eine Kläranlage oder auch ein Gewässer (wie zum Beispiel ein Bach). Jeder Einzelfall ist zu prüfen. Was zu einer öffentlichen Abwasseranlage gehört und wie weit sie reicht, muss der Gemeinde- oder Stadtrat in der Entwässerungssatzung festlegen. (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, 9 A 2287/18)
Quelle: Immobilienverband IVD Bundesverband, Littenstrasse 10, 10179 Berlin
15.02.2020
Ein Herz für Kinder!
29.01.2020
Recht so Januar 2020
Erbschaftsteuer: Wer erst nach drei Jahren einzieht, wird nicht befreit
Erbt ein Mann die Doppelhaushälfte seines Vaters, der direkt neben ihm gelebt hatte (er selbst bewohnt die andere Hälfte), so ist er nicht von der Erbschaftsteuer befreit (wie es eigentlich bei einer vererbten Immobilie von Vater zum Sohn gesetzlich vorgesehen ist, wenn in diese "unverzüglich" eingezogen wird), wenn er nach umfangreichen Renovierungs- und Umbauarbeiten und der Zusammenführung der beiden Haushälften den neuen Bereich erst drei Jahre nach dem Tod des Vaters bezieht. Er kann nicht argumentieren, die Maßnahmen hätten sich (auch) deswegen so lange hingezogen, weil er (wegen der angespannten Auftragslage) keine Handwerker bekommen habe und zunächst auch noch eine Trockenlegung nötig geworden war. Der angemessene Zeitraum von sechs Monaten (bei dem eine "unverzügliche Selbstnutzung" anerkannt wird, die Steuerfreiheit bringt) war hier weit und "verschuldet" überschritten. Es stellte sich heraus, dass der Sohn erst sechs Monate nach Papas Tod überhaupt angefangen hatte, das Haus zu entrümpeln. (FG Münster, 3 K 3184/17)
Eigentumswohnung: In einem "Laden mit Lager" dürfen auch Familien wuseln
Auch wenn ein Bereich im Erdgeschoss eines Hauses in der Teilungserklärung als "Laden mit Lager" bezeichnet ist, darf dort ein Eltern-Kind-Zentrum betrieben werden. Nachbarn, die in einer Eigentumswohnung direkt darüber wohnen und sich von dem Kinderlärm und dem Betrieb an sich (auch am Wochenende) gestört fühlten, können nicht durchsetzen, dass der Betreiber das Zentrum schließt. Nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz sind Geräusche durch Kitas, Spielplätze oder vergleichbare Einrichtungen normalerweise keine "schädlichen Umwelteinwirkung". Nur, wenn die Teilungserklärung den Betrieb einer solchen Einrichtung ausgeschlossen hätte, wäre die nicht zuzulassen. (BGH, V ZR 203/18)
Nachbarrecht: Eine Senioren-WG darf in einem Wohngebiet eingerichtet werden
Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat entschieden, dass eine Wohngemeinschaft von Senioren in einem Einfamilienhaus mit jeweils eigenen Miet- und Pflegeverträgen in einem reinen Wohngebiet eine zulässige Wohnform ist. Eine solche Konstellation ist nicht mit einem Altenpflege- oder Seniorenheim vergleichbar und kann von den Nachbarn nicht unterbunden werden. In dem konkreten Fall lebten acht bis neun ältere - teilweise auch an Demenz erkrankte - Menschen in dem Haus, wobei jede Person über ein eigenes, möbliertes Zimmer verfügte und die Gemeinschaftsräume wie Küche, Wohnzimmer und Bad von allen benutzt werden durften. Nachbarn forderten ein „bauaufsichtliches Einschreiten der Behörden“, weil dieser „Heimcharakter“ nicht ins Wohngebiet passe. Das Gericht sah das anders: „Eine intensive Nutzung eines Einfamilienhauses durch mehrere, teilweise an Demenz erkrankte Senioren wahrt die Eigenart des reinen Wohngebietes". Natürlich müssen die Grenzen für die nachbarliche Belastung (wie zum Beispiel bei Kinderlärm) eingehalten werden. Das war hier aber noch gegeben. (VG Neustadt an der Weinstraße, 3 K 575/17)
Quelle: Immobilienverband IVD Bundesverband, Littenstrasse 10, 10179 Berlin