ZUVERLÄSSIG EHRLICH FAIR

Folgend die neuesten Artikel…

  • IVD24 Icon
  • IVD Icon
  • Harnisch Immobilien bei Facebook Icon

07.06.2021

Recht so 07.06.2021

Mietrecht: Eine mündliche Aufhebung muss bewiesen werden

Zieht eine Frau Mitte eines Monats in ein Seniorenheim und läuft ihr Mietvertrag mit dem Vermieter noch bis zum Ablauf des übernächsten Monats nach dem Auszug, so muss sie auch für die beiden Folgemonate die Miete zahlen, in denen sie nicht mehr in der Wohnung lebt. Die Behauptung, sie habe mit dem Vermieter einen mündlichen Aufhebungsvertrag geschlossen, reiche nicht, um sich von der Zahlung zu befreien. Sie müsse einen solchen schon belegen können. Auch die Tatsache, dass der Vermieter bereits vor Ablauf der Mietzeit Handwerker zwecks Renovierungsarbeiten in die Wohnung ließ, ändere nichts an der Zahlungsverpflichtung. Belegt der Vermieter, dass er die Wohnung "jederzeit der Mieterin wieder zur Verfügung hätte stellen können", so hat er Anspruch auf die Mietzahlung. (LG Koblenz, 6 S 188/20)

Mietrecht: Eine starke Depression kann die Schuld abschwächen

Zahlt ein Mieter drei Monate lang keine Miete, so ist das üblicherweise ein berechtigter Grund für den Vermieter, das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzug fristlos zu kündigen. Stellt sich aber heraus, dass der Mieter (der bereits 15 Jahre lang in der Wohnung lebt und die Miete stets bezahlt hat) schwer depressiv ist und in der Phase, in der er nicht gezahlt hatte, seiner freiberuflichen Tätigkeit nicht nachgehen konnte und wegen der Schwere der Krankheit auch nicht in der Lage war, Ämter zu kontaktieren (wie etwa das Jobcenter, um Aufstockungsleistungen oder andere Hilfe zu beantragen), so kann dies das Mietverhältnis "retten". Der Vermieter darf in einem solchen Fall nicht kündigen, weil die Pflichtverletzung des Mieters mit Blick auf die Depression in einem "milderen Licht" erscheine. (AG Münster, 9 C 127/19)

Verwaltungsrecht/Nachbarrecht: Eine Shisha-Bar in einem Mischgebiet stört nicht wesentlich

Bewohner, die in einem so genannten Mischgebiet leben (hier gab es neben dem Wohnhaus des Anliegers, eine Apotheke, ein Kebab-Haus, eine Bäckerei, eine Eisdiele sowie Einzelhändler), können nicht verhindern, dass eine leerstehende Immobilie, die in der Vergangenheit gastronomisch betrieben wurde, als Shisha-Bar dient. Damit würden nachbarschützende Vorschriften nicht verletzt. In einem solchen „faktischen Mischgebiet“ sei eine Shisha-Bar allgemein zulässig. Sie bewege sich im Störungsfaktor mit ihrer besonderen Form des Rauchkonsums zwischen einer Schank- und Speisewirtschaft. Weil sie weitere Freizeitangebote nicht biete, störe sie nicht wesentlich sei damit mischgebietsverträglich. (VG Koblenz, 4 K 694/20)

Quelle: Immobilienverband IVD Bundesverband, Littenstrasse 10, 10179 Berlin

17.05.2021

Recht so 17.05.2021

Mietrecht: Das hohe Alter allein lässt einen Eigenbedarf nicht wegfallen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Mieterin sich nicht allein darauf berufen kann, "über 80 Jahre alt zu sein", um einer Eigenbedarfskündigung zu widersprechen. Es müssten beide Seiten (also auch die Interessen des Vermieters) "explizit" berücksichtigt werden. Nur auf das Alter der Mietpartei zu schauen, sei nicht gerechtfertigt. Es müssten alle Aspekte einbezogen werden. (BGH, VIII ZR 68/19)

Grunderwerbsteuer: Nach vier Jahren ist der Zug abgefahren

Wird für den Kauf eines „umfangreichen Grundvermögens“ (hier ging es um eine Immobilie, die rund 50 Millionen Euro kostete) noch im selben Jahr ein Grundsteuerbescheid festgesetzt, so kann dieser auch nicht rückwirkend geändert werden, wenn es einen Vergleich mit dem Verkäufer gab, nach dem ein Teil des Kaufpreises zurückgezahlt werden musste (der Kaufpreis damit also rückwirkend gemindert wurde). Das gelte jedenfalls dann, wenn der Änderungsantrag erst mehr als vier Jahre nach dem Vergleich gestellt worden ist. Und das auch dann, wenn der Preis aufgrund des Vergleichs innerhalb von nur zwei Jahren nach dem Kaufvertrag herabgesetzt worden ist. Die vierjährige Festsetzungsfrist war abgelaufen. (BFH, II R 15/18)

Steuerrecht: Eine Kaserne ohne Wärme und Wasser ist "unbebaut"

Bei Grundstücken kommt es bei der Wertermittlung meist auf die Einheitswerte an, die sich aus dem Bewertungsgesetz ergeben, in dem insbesondere zwischen "bebauten" und "unbebauten" Grundstücken unterschieden wird. Diese Einordnung hat Einfluss auf die Höhe der zu leistenden Abgabe. In einem Fall vor dem Finanzgericht Münster ging es konkret um eine alte Kaserne, die von einem Mann zunächst ge- und kurze Zeit später wieder verkauft wurde. Der Investor ging für die Berechnung der Grund- und Gewerbesteuer davon aus, dass es sich um ein "unbebautes" Grundstück gehandelt hatte, weil Wasser- und Wärmeversorgung seit Stilllegung der Kaserne gekappt waren (was günstiger für ihn war). Das Finanzgericht gab ihm Recht. Zwar biete die Kaserne "unstrittig durch ihre räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse und gestatte den Aufenthalt von Menschen". Auch sei sie "fest mit dem Boden verbunden und standfest". Aber sie war wegen der fehlenden Wasser- und Wärmeversorgung nicht "bestimmungsgemäß nutzbar". (FG Münster, 3 K 1765/18)

Quelle: Immobilienverband IVD Bundesverband, Littenstrasse 10, 10179 Berlin

19.04.2021

Recht so 19.04.2021

Grunderwerbsteuer: Die Instandhaltungsrücklage darf nicht (mehr) ausgesondert werden

Beim Kauf von Wohnungseigentum darf der "mitgekaufte" Anteil an der Instandhaltungsrücklage (also an dem Verwaltungsvermögen für Instandhaltungen und -setzungen, das von der Eigentümergemeinschaft "zusammengetragen" worden ist) bei der Bemessung der zu zahlenden Grunderwerbsteuer nicht (mehr) außen vor bleiben. Denn bei einem Eigentümerwechsel bleibt das Verwaltungsvermögen bei der Wohnungseigentümergemeinschaft, während die Eigentümer selbst über "ihren" Anteil nicht frei verfügen können. Das gelte auch bei Zwangsversteigerungen. Dadurch steigt im Regelfall die Grunderwerbsteuer. (BFH, II R 49/17)

Schönheitsreparaturen: 126 Dübellöcher sind zu viel

Zwar hat ein Mieter das Recht, während seiner Mietzeit die Wohnung nach seinen individuellen Vorstellungen zu gestalten. Allerdings dürfe das bestimmte Grenzen nicht übersteigen. Hinterlässt ein Mieter nach zwölf Jahren eine Wohnung, ohne Schönheitsreparaturen vorzunehmen (er war dazu nicht verpflichtet, weil die entsprechende Klausel in der Zwischenzeit unwirksam geworden ist), und hinterlässt er 126 Dübellöcher sowie eine kräftige Latexfarbe an den Wänden (obwohl er die Wohnung komplett "weiß" renoviert vorgefunden hatte), so darf der Vermieter für die Beseitigung dieser "Individualisierungen" gegen die Ansprüche des Mieters aufrechnen. Dübellöcher seien zu verschließen und kräftige Farben an den Wänden und Decken müssen beim Auszug beseitigt werden. Auch, wenn der Mieter während der Mietzeit anbringen darf, "was er will" und streichen kann, "wie er möchte". (LG Wuppertal, 9 S 18/20)

Nachbarrecht: Ein "freier Blick" muss nicht für immer bleiben

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass ein Hauseigentümer keinen Anspruch darauf hat, dass ihm Freiflächen bleiben, die "von Blicken Dritter entzogen sind". Wird ein Haus in der Nachbarschaft gebaut, und kommt es dadurch zu einer "Einsichtsmöglichkeit" auf das Grundstück des Hauseigentümers (zum Beispiel durch die Fenster oder von einem Balkon), so sei der Blick von dort auch dann nicht automatisch "rücksichtslos", wenn ein Ruhebereich des Mannes eingesehen werden kann. (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, 10 A 179/20)

Quelle: Immobilienverband IVD Bundesverband, Littenstrasse 10, 10179 Berlin

16.03.2021

Recht so

Verwaltungsrecht: Medizintouristen stehlen der allgemeinen Bevölkerung Wohnraum

Die Vermietung einer Eigentumswohnung an so genannte Medizintouristen ist untersagt. Das hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entschieden. Es liege eine unzulässige Zweckentfremdung einer Mietwohnung vor, wenn diese Wohnung an Angehörige von Personen für die Zeit vermietet wird, in der sich die Patienten in der Stadt medizinisch behandeln lassen. In dem konkreten Fall ging es um eine Wohnung, die regelmäßig für mehrere Monate an Personen aus dem arabischen Raum vermietet wurde. Die Behörde durfte diese ordnungswidrige Nutzung der Wohnung untersagen. Die Eigentumswohnung werde nicht zu Wohnzwecken vermietet. Es sei den Mietern nicht um das Wohnen in der Stadt gegangen, sondern um ein vorübergehendes Unterkommen im Rahmen und zum Zwecke einer medizinischen Behandlung. Dadurch werde der allgemeinen Bevölkerung unzulässigerweise Wohnraum genommen. (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, 14 A 4304/19)

AfA: Hat sich die Abschreibung bis zum Verkauf nicht ausgewirkt, so bleibt's dabei

Auch für Immobilien im Ausland gilt grundsätzlich: Wer sie innerhalb von zehn Jahren nach Herstellung oder Anschaffung wieder verkauft, der realisiert damit ein privates Veräußerungsgeschäft (was nicht gilt, wenn die Immobilie selbst bewohnt wird). Als Gewinn oder Verlust aus einem Verkauf wird die Differenz zwischen dem Veräußerungspreis und den Herstellungs- beziehungsweise Anschaffungskosten sowie den Werbungskosten zugrunde gelegt, wobei die Abschreibungen für Abnutzung (AfA) diese Kosten mindern, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen wurden. Gibt es jedoch mit dem Land, in dem die Immobilie steht, ein Doppelbesteuerungsabkommen (hier war das mit Großbritannien der Fall), so dass sich die Afa nicht auf die (inländische) Steuerbemessungsgrundlage ausgewirkt hatte, so darf sie dann auch bei einem Verkauf nicht einfließen. (BFH, VIII R 37/16)

Mietrecht: Auch "zugestellte" Wohnung darf nicht gekündigt werden

Auch wenn eine Mieterin die Wohnung derart zustellt, dass einzelne Räume nur noch beschränkt betreten werden können, ist das weder ein Grund für eine fristlose noch für eine ordentliche Kündigung des Mietvertrages. Der Vermieter kann nicht argumentieren, er müsse nicht warten, bis die Wohnung vermüllt oder von Ungeziefer befallen ist. Er habe kein "berechtigtes Interesse" an einer Kündigung, so das Landgericht Münster, da - "mangels konkreter Gefahr für die Mietsache oder des Ausgehens von Belästigungen von ihr - keine Vertragspflichtverletzung durch den Mieter und auch keine vertragswidrige Nutzung vorliegt". In dem konkreten Fall hatte die Frau zwar eine "grenzwertige Ansammlung" von (Alt-)Papier, Textilien und Erinnerungsstücken angehäuft. Allerdings bewegte sich das noch im Rahmen des "Bewohnens" einer Mietwohnung. Das gelte insbesondere dann, wenn ein Sachverständigengutachter weder Schimmel noch andere Verunreinigungen entdecken konnte. (LG Münster, 1 S 53/20)

Quelle: Immobilienverband IVD Bundesverband, Littenstrasse 10, 10179 Berlin

18.02.2021

Recht so 18.02.2021

Grundstücksbewertung: Bei der Auswahl des Gutachters gibt's keine freie Hand

Soll der Wert einer Immobilie bestimmt werden (zum Beispiel bei einer Schenkung oder Erbschaft), so kann das nach dem Vergleichswert-, dem Ertragswert- oder dem Sachwertverfahren geschehen. Dazu gibt es die Möglichkeit, einen Gutachter zu bestellen, der die Immobilie bewertet. Dabei ist der Bundesfinanzhof der Auffassung, dass das Gutachten "entweder durch den örtlich zuständigen Gutachterausschuss oder einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken erstellt sein" müsse. (BFH, II R 9/18)

Mietrecht: Wenn aus Mietern Eigentümer werden, sind Maklerkosten keine "Kündigungsfolgeschäden"

Können Mieter grundsätzlich so genannte Kündigungsfolgeschäden gegenüber dem Vermieter geltend machen (hier ging es zum einen um eine ungerechtfertigte Kündigung wegen Eigenbedarfs und zum anderen um eine Vertragsverletzung des Vermieters, die den Mieter berechtigte, fristlos zu kündigen), so fallen darunter nicht Maklerkosten, die den ehemaligen Mietern für das Suchen (und Finden) von künftig bewohntem Eigentum entstanden sind. Denn die Mieter haben mithilfe des Maklers nicht nur ihren Besitzverlust an der bisherigen Wohnung ausgeglichen, sondern "im Vergleich zu ihrer bisherigen Stellung" eine andere (als Eigentümer) eingenommen. (In dem Fall der unrechtmäßigen Eigenbedarfskündigung ging es um rund 30.000 € Maklercourtage, in dem anderen um knapp 13.000 €.) (BGH, VIII ZR 238/18; VIII ZR 371/18)

Umsatzsteuer: Miete und Nebenkosten sind gleichermaßen zu behandeln

Zahlen die gewerblichen Mieter eines Gewerbeimmobilienvermieters die Mieten zuzüglich Umsatzsteuer, so ist davon auszugehen, dass auch die umlagefähigen Nebenkosten zuzüglich Umsatzsteuer zu leisten sind. Die Nebenkosten seien nicht nur durchlaufende Kosten, sondern sie seien "eigener Aufwand des Vermieters und deren Umlage Teil der Gesamtmiete". Die Gebrauchsüberlassung und die Nebenleistungen des Vermieters sind als eine - auch umsatzsteuerrechtlich - einheitliche Leistung an den Mieter anzusehen. (BGH, XII ZR 6/20)

Quelle: Immobilienverband IVD Bundesverband, Littenstrasse 10, 10179 Berlin

13.01.2021

Recht so 13.01.2021

Erbschaftsteuer: Wer nach sieben Jahren abreißt und auszieht, muss bezahlen

Bleibt die Tochter nach dem Tod des Vaters in dem gemeinsam bewohnten Haus wohnen, so muss sie - erbt sie das Haus (als Alleinerbin) - dafür keine Erbschaftsteuer abführen. Das gilt jedenfalls dann (auch überlebende Ehepartner profitieren von diesem Steuerprivileg), wenn sie mindestens zehn Jahre in der Immobilie wohnen bleibt. Zieht die Tochter jedoch sieben Jahre nach dem Tod des Vater aus, so kann das Finanzamt rückwirkend noch die Steuer erheben. Ihre Begründung, der Auszug sei "zwingend notwendig" geworden, weil das Haus unbewohnbar wurde und inzwischen auch abgerissen ist, zog nicht (weil sie die behaupteten Mängel nicht belegen konnte). Kann sie auch mit anderen Argumenten nicht punkten (unter anderem sprach sie von einem Hüftleiden, das ihr das Treppensteigen erschwert und von einer "Angststörung vor Operationen", so dass ihr dieses Leid auch nicht genommen werden könne), so muss sie die Steuer abführen. (FG Düsseldorf, 4 K 3120/18 Erb)

Mietminderung: "Unregelmäßiger" Lärm bringt 10 Prozent

Auch wenn eine Mietwohnung einen "moderaten Preis" hat (hier zahlte die Mieterin knapp 5,00 € kalt pro Quadratmeter), muss die Bewohnerin es nicht hinnehmen, dass Mitmieter die Nachtruhe durch lautes Poltern und Herumtrampeln, durch Musik und durch Türen schlagen sowie durch Schreien und Streiten empfindlich stören. Der Vermieter kann nicht argumentieren, dass es nach einer pauschalen Stellungnahme der Hausverwaltung "keine besonderen Vorkommnisse im Zusammenhang mit Ruhestörung oder Störung der allgemeinen Ordnung" gegeben habe. Die Mieterin darf die Miete mindern (hier in Höhe von 10 %). (AG Bergheim, 23 C 147/12)

Steuerrecht: Umwandlung in ein Bruchteilseigentum ist nicht immer schädlich

Heben Erben (hier ging es um zwei Schwestern, die von den Eltern erbten) die Erbengemeinschaft (zu der auch ein Hausgrundstück gehörte) auf und wandeln sie das Gesamteigentum in „Bruchteilseigentum“ um, damit anschließend eine der beiden den hälftigen Grundstücksanteil kaufen kann (hier zu einem Preis von etwas mehr als 30.000 €), so muss die Käuferin dafür keine Grunderwerbsteuer abführen. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Steuerbefreiung nur für den Erwerb des Bruchteilseigentums von der Erbengemeinschaft gelten könne - nicht für den gesondert zu beurteilenden Erwerb des Miteigentumsanteils von der Schwester. Das Gericht widersprach dem. Denn es sei tatsächlich kein Bruchteilseigentum an dem Grundstück gebildet worden. (Es gab hier keine Auflassung und keine Eintragung beider Schwestern ins Grundbuch. Die Käuferin wurde ohne Zwischenschritt ins Grundbuch eingetragen.) (FG Münster, 8 K 809/18)

Quelle: Immobilienverband IVD Bundesverband, Littenstrasse 10, 10179 Berlin

16.12.2020

Recht so 16.12.2020

Mietrecht: Der Vermieter muss beweisen, ob der Mieter etwas eingebaut hat oder nicht

Zieht ein Mieter (hier nach mehr als 55 Jahren) aus einer Mietwohnung aus, so kann der Vermieter in Grundsatz verlangen, dass der Mieter von ihm vorgenommene Einbauten wieder entfernt. Kann der Vermieter aber nicht beweisen, dass der Mieter tatsächlich für die Einbauten verantwortlich ist, so kann er keinen Schadenersatz (hier forderte er 1.500 €) vom ausgezogenen Mieter verlangen, wenn er selbst tätig wird. In dem konkreten Fall vor dem Amtsgericht Herne hatte der Mieter behauptet, die vergilbte Styropor-Verkleidung an der Decke hätte einer der vorherigen Eigentümer angebracht (die Wohnung wechselte in 5 Jahrzenten mehrfach den Eigentümer). Das Gericht glaubte dem Mieter, dass er die Verkleidungen nicht angebracht habe. Im Zweifel müsse der Vermieter beweisen, dass die Styroportafeln vom Mieter angebracht wurden. Das konnte er nicht. (AG Herne, 5 C 145/19)

Verwaltungsrecht/Nachbarrecht: Wein trinken und Wasser predigen geht nicht

Ein Grundstückseigentümer kann sich auch dann nicht gegen eine Baugenehmigung wehren, die einem Nachbarn von der Baubehörde ausgestellt wurde, wenn in den Plänen geltende Abstandsflächen nicht eingehalten wurden, er selbst aber bereits im selben Umfang Abstände nicht eingehalten hat. Es entspricht dem allgemeinen Rechtsverständnis, dass jemand sich nicht gegen Beeinträchtigungen zur Wehr setzen könne, die er zuvor selbst ähnlich verursacht hat. Erst aus der Störung des nachbarlichen Gleichgewichts und nicht schon aus der Abweichung von öffentlich-rechtlichen Normen ergebe sich der Abwehranspruch des Nachbarn. (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, 7 A 1510/18)

Steuerrecht: Erschließungsbeiträge können nicht abgezogen werden

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Grundstückseigentümer die an die Gemeinde gezahlten Erschließungsbeiträge für eine Straße nicht als Handwerkerkosten vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen dürfen. In dem konkreten Fall ging es um Asphaltierungsarbeiten auf einer Straße, für die ein Hauseigentümer Erschließungsbeiträge zahlen musste. Er setzte diese als "Handwerkerkosten" in der Steuererklärung an - vergeblich. Der BFH sieht darin keine grundstücksbezogenen Arbeiten. Eine solche Zuordnung zum Haushalt ist jedoch Voraussetzung für den "Handwerkerbonus". (BFH, VI R 50/17)

Quelle: Immobilienverband IVD Bundesverband, Littenstrasse 10, 10179 Berlin

28.11.2020

Und wieder einer der Besten

Einer der Besten

16.11.2020

Immobilienbewertung im Internet

Kostenlose Immobilienbewertung im Internet – taugt das was?

Interessanter Bericht/Test der Wirtschaftswoche!

Mehr dazu: Hier klicken

Ich kann dem Bericht voll zu stimmen, denn ich selbst habe mehrere Tests in diesem Bereich durch geführt. Bei diesen Bewertungen geht es in der Regel nicht darum einen konkreten Wert zu ermitteln, sondern Daten bzw. einen Termin zu erhalten und leider viel zu oft mit überzogen Versprechungen einen Auftrag zu ergattern.

11.11.2020

Recht so 11.11.2020

Schenkungsteuer: Zins- und Tilgungsleistungen dürfen nicht abgezogen werden

Schenkt eine Frau ihrem Sohn ihren vermieteten Grundbesitz und behält sie sich ein lebenslängliches und unentgeltliches Nießbrauchsrecht vor, so darf der Mann zwar den Wert des Nießbrauchs von der Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Schenkungsteuer abziehen (wodurch die Zahlung geringer ausfällt). Allerdings muss er die Zins- und Tilgungsleistungen, die weiterhin seine Mutter bezahlt, davon ausnehmen. Das gelte auch dann, wenn er diese Verbindlichkeiten "dinglich" übernommen hatte. Ist er aber weder rechtlich noch tatsächlich mit den Zahlungen belastet, so müssen sie bei der Ermittlung des Nießbrauchs unberücksichtigt bleiben. (FG Münster, 3 K 722/16)

Mietrecht: Vier Wochen Corona-Zwangsschließung reichen nicht für Zahlungsstopp

Hat ein Einzelhändler seinen Laden für knapp viereinhalb Wochen in der Corona-bedingten Lockdown-Phase schließen müssen, so hat er nicht das Recht, die Zahlungen für die Gewerbemiete einzustellen. Die behördliche Anordnung, dass das Geschäft wegen der Pandemie vorübergehend geschlossen werden musste, falle in den Risikobereich des Mieters. Es liege kein Mangel vor, für den der Vermieter zur Verantwortung hätte gezogen werden können. Auch könne der Mieter nicht verlangen, dass der Vermieter eine "Vertragsanpassung wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage" hätte vornehmen müssen. Dafür dauerte die Zwangsschließung nicht lange genug. (LG Heidelberg, 5 O 66/20)

Verwaltungsrecht/Nachbarrecht: Wärmepumpen dürfen Nachbarn "auf die Pelle rücken"

Das Verwaltungsgericht Mainz hat entschieden, dass Luftwärmepumpen nach dem Abstandsflächenrecht (hier in Rheinland-Pfalz) keinen vorgegebenen Abstand zur Grundstücksgrenze einhalten müssen. In dem konkreten Fall konnte sich ein Grundstücksbesitzer durchsetzen, der eine solche Pumpe in einer Entfernung von etwas weniger als zwei Metern zum Nachbargrundstück errichtet hatte und dem deswegen behördlich aufgetragen worden ist, die Pumpe so zu versetzen, dass ein Abstand von drei Metern zum Nachbarn eingehalten wird. Diese Auflage musste nicht erfüllt werden. Außerhalb von Gebäuden installierte Luftwärmepumpen unterfallen nicht den Abstandsflächenregelungen. Denn sie sind weder als Gebäude einzustufen, noch gehen von ihnen im Regelfall wegen der geringen Größe Beeinträchtigungen wie von Gebäuden aus. (VG Mainz, 3 K 750/19)

Quelle: Immobilienverband IVD Bundesverband, Littenstrasse 10, 10179 Berlin

Zum Seitenanfang