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16.12.2020

Recht so 16.12.2020

Mietrecht: Der Vermieter muss beweisen, ob der Mieter etwas eingebaut hat oder nicht

Zieht ein Mieter (hier nach mehr als 55 Jahren) aus einer Mietwohnung aus, so kann der Vermieter in Grundsatz verlangen, dass der Mieter von ihm vorgenommene Einbauten wieder entfernt. Kann der Vermieter aber nicht beweisen, dass der Mieter tatsächlich für die Einbauten verantwortlich ist, so kann er keinen Schadenersatz (hier forderte er 1.500 €) vom ausgezogenen Mieter verlangen, wenn er selbst tätig wird. In dem konkreten Fall vor dem Amtsgericht Herne hatte der Mieter behauptet, die vergilbte Styropor-Verkleidung an der Decke hätte einer der vorherigen Eigentümer angebracht (die Wohnung wechselte in 5 Jahrzenten mehrfach den Eigentümer). Das Gericht glaubte dem Mieter, dass er die Verkleidungen nicht angebracht habe. Im Zweifel müsse der Vermieter beweisen, dass die Styroportafeln vom Mieter angebracht wurden. Das konnte er nicht. (AG Herne, 5 C 145/19)

Verwaltungsrecht/Nachbarrecht: Wein trinken und Wasser predigen geht nicht

Ein Grundstückseigentümer kann sich auch dann nicht gegen eine Baugenehmigung wehren, die einem Nachbarn von der Baubehörde ausgestellt wurde, wenn in den Plänen geltende Abstandsflächen nicht eingehalten wurden, er selbst aber bereits im selben Umfang Abstände nicht eingehalten hat. Es entspricht dem allgemeinen Rechtsverständnis, dass jemand sich nicht gegen Beeinträchtigungen zur Wehr setzen könne, die er zuvor selbst ähnlich verursacht hat. Erst aus der Störung des nachbarlichen Gleichgewichts und nicht schon aus der Abweichung von öffentlich-rechtlichen Normen ergebe sich der Abwehranspruch des Nachbarn. (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, 7 A 1510/18)

Steuerrecht: Erschließungsbeiträge können nicht abgezogen werden

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Grundstückseigentümer die an die Gemeinde gezahlten Erschließungsbeiträge für eine Straße nicht als Handwerkerkosten vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen dürfen. In dem konkreten Fall ging es um Asphaltierungsarbeiten auf einer Straße, für die ein Hauseigentümer Erschließungsbeiträge zahlen musste. Er setzte diese als "Handwerkerkosten" in der Steuererklärung an - vergeblich. Der BFH sieht darin keine grundstücksbezogenen Arbeiten. Eine solche Zuordnung zum Haushalt ist jedoch Voraussetzung für den "Handwerkerbonus". (BFH, VI R 50/17)

Quelle: Immobilienverband IVD Bundesverband, Littenstrasse 10, 10179 Berlin

28.11.2020

Und wieder einer der Besten

Einer der Besten

16.11.2020

Immobilienbewertung im Internet

Kostenlose Immobilienbewertung im Internet – taugt das was?

Interessanter Bericht/Test der Wirtschaftswoche!

Mehr dazu: Hier klicken

Ich kann dem Bericht voll zu stimmen, denn ich selbst habe mehrere Tests in diesem Bereich durch geführt. Bei diesen Bewertungen geht es in der Regel nicht darum einen konkreten Wert zu ermitteln, sondern Daten bzw. einen Termin zu erhalten und leider viel zu oft mit überzogen Versprechungen einen Auftrag zu ergattern.

11.11.2020

Recht so 11.11.2020

Schenkungsteuer: Zins- und Tilgungsleistungen dürfen nicht abgezogen werden

Schenkt eine Frau ihrem Sohn ihren vermieteten Grundbesitz und behält sie sich ein lebenslängliches und unentgeltliches Nießbrauchsrecht vor, so darf der Mann zwar den Wert des Nießbrauchs von der Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Schenkungsteuer abziehen (wodurch die Zahlung geringer ausfällt). Allerdings muss er die Zins- und Tilgungsleistungen, die weiterhin seine Mutter bezahlt, davon ausnehmen. Das gelte auch dann, wenn er diese Verbindlichkeiten "dinglich" übernommen hatte. Ist er aber weder rechtlich noch tatsächlich mit den Zahlungen belastet, so müssen sie bei der Ermittlung des Nießbrauchs unberücksichtigt bleiben. (FG Münster, 3 K 722/16)

Mietrecht: Vier Wochen Corona-Zwangsschließung reichen nicht für Zahlungsstopp

Hat ein Einzelhändler seinen Laden für knapp viereinhalb Wochen in der Corona-bedingten Lockdown-Phase schließen müssen, so hat er nicht das Recht, die Zahlungen für die Gewerbemiete einzustellen. Die behördliche Anordnung, dass das Geschäft wegen der Pandemie vorübergehend geschlossen werden musste, falle in den Risikobereich des Mieters. Es liege kein Mangel vor, für den der Vermieter zur Verantwortung hätte gezogen werden können. Auch könne der Mieter nicht verlangen, dass der Vermieter eine "Vertragsanpassung wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage" hätte vornehmen müssen. Dafür dauerte die Zwangsschließung nicht lange genug. (LG Heidelberg, 5 O 66/20)

Verwaltungsrecht/Nachbarrecht: Wärmepumpen dürfen Nachbarn "auf die Pelle rücken"

Das Verwaltungsgericht Mainz hat entschieden, dass Luftwärmepumpen nach dem Abstandsflächenrecht (hier in Rheinland-Pfalz) keinen vorgegebenen Abstand zur Grundstücksgrenze einhalten müssen. In dem konkreten Fall konnte sich ein Grundstücksbesitzer durchsetzen, der eine solche Pumpe in einer Entfernung von etwas weniger als zwei Metern zum Nachbargrundstück errichtet hatte und dem deswegen behördlich aufgetragen worden ist, die Pumpe so zu versetzen, dass ein Abstand von drei Metern zum Nachbarn eingehalten wird. Diese Auflage musste nicht erfüllt werden. Außerhalb von Gebäuden installierte Luftwärmepumpen unterfallen nicht den Abstandsflächenregelungen. Denn sie sind weder als Gebäude einzustufen, noch gehen von ihnen im Regelfall wegen der geringen Größe Beeinträchtigungen wie von Gebäuden aus. (VG Mainz, 3 K 750/19)

Quelle: Immobilienverband IVD Bundesverband, Littenstrasse 10, 10179 Berlin

16.09.2020

Recht so September 2020

Mietrecht: Der Keller darf nicht einfach "doppelt" vermietet werden

Das Amtsgericht Brühl hat entschieden, dass einem Mieter eine Mietminderung zusteht, wenn sein mitgemieteter, allerdings nicht genutzter Keller, „doppelt vermietet“ wird. Auch kann der Mieter Auskunft darüber verlangen, ab welchem Zeitpunkt die Doppelvermietung stattfand, um die Höhe für die Minderung ermitteln zu können. In dem konkreten Fall hatte der Mieter mehr als ein halbes Jahr seinen Kellerraum nicht aufgesucht, bevor er bemerkte, dass das Schloss ausgetauscht worden war und seine Gegenstände nicht mehr dort standen. Die Vermieterin gab an, keine Auskunft erteilen zu können, da zwischenzeitlich die Hausverwaltung gewechselt hatte und die Unterlagen der ehemaligen Hausverwaltung nicht mehr zur Verfügung stehen würden. So einfach durfte sie es sich aber nicht machen. Sie hat „im Wege der verbotenen Eigenmacht und unter Verletzung ihrer Pflichten aus dem Mietverhältnis dem Mieter den Besitz an dem ihm zugewiesenen Kellerraum entzogen“. Sie ist dazu verpflichtet, Nachforschungen bei der ehemaligen Verwaltung anzustellen. (AG Brühl, 23 C 182/18)

Schönheitsreparaturen: Halbe-halbe bei unrenovierten Wohnungen

Zieht ein Mieter in eine nicht renovierte Wohnung und wurde die Pflicht zur Durchführung der Schönheitsreparaturen nicht auf ihn übertragen, so kann er den Vermieter dazu verpflichten, diese Arbeiten durchzuführen. Das gelte jedenfalls dann, wenn inzwischen eine "wesentliche Verschlechterung des Dekorationszustandes" eingetreten ist. Der Bundesgerichtshof hat aber auch entschieden, dass sich der Mieter an den Kosten dafür beteiligen muss. Denn die Renovierungsarbeiten führen schließlich dazu, dass sich der unrenovierte, aber vertragsgemäße, Zustand der Wohnung verbessert. Der Mieter habe die Hälfte der Kosten beisteuern müssen. (BGH, VIII ZR 163/18)

Betriebskosten: Dass die Grundsteuer dazugehört, ist inzwischen bekannt

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass aus dem Begriff „Betriebskosten“ auch in einem Gewerbemietvertrag ohne Erläuterung hervorgeht, dass alle in der Betriebskostenverordnung genannten Kostenarten gemeint sind. Aus diesem Grund sei die Umlage „sämtlicher Betriebskosten“ auf den gewerblichen Mieter „hinreichend bestimmt“. In dem konkreten Fall ging es um einen Vermieter eines Supermarktes, der die Grundsteuer als Betriebskosten abgerechnet hatte. Der Mieter weigerte sich zu zahlen - allerdings vergeblich. Der in der Klausel verwendete Begriff „Betriebskosten“ ist seit vielen Jahrzehnten durch Rechtsverordnung und später per Gesetz definiert. Und die Grundsteuer gehöre eindeutig dazu. (BGH, XII ZR 120/18)

Quelle: Immobilienverband IVD Bundesverband, Littenstrasse 10, 10179 Berlin

12.08.2020

Recht so August 2020

Gegen Geruch und Lärm darf sich der einzelne Eigentümer wehren

Eine Wohnungseigentümerin kann auch dann selbst gegen Lärm- und Geruchsbelästigung selbst gegen den Verursacher vorgehen, wenn dieses Recht im Rahmen einer Eigentümerversammlung "vergemeinschaftet" wurde. Das gelte auch dann, wenn durch die Störungen zugleich das Gemeinschaftseigentum beeinträchtigt wird. In dem Fall vor dem Bundesgerichtshof ging es um einen Eigentümer, der seine Wohnung an so genannte Medizintouristen (überwiegend aus Saudi-Arabien) vermietet, die sich an einer (hier städtischen) Klinik in München behandeln ließen und nach Abschluss der Behandlung (das war manchmal nach ein paar Tagen der Fall, manchmal erst nach 6 Wochen) wieder abreisten. Durch die hohe Fluktuation und durch die ständigen Ein- und Auszüge gab es Sachbeschädigungen und Lärm sowie Geruchsbelästigungen durch die Verbreitung von Gerüchen von Weihrauch und ätherischen Ölen durch die Klimaanlage im ganzen Haus. (BGH, V ZR 295/16)

Bei "freiwilligem" Immobilienverkauf helfen Makler nicht beim Steuern sparen

Verkauft ein Immobilienbesitzer eine vermietete Eigentumswohnung und kann er frei über den Verkaufserlös verfügen, so kann der Verkäufer die Kosten für den bei dem Deal eingesetzten Makler nicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen. War der Eigentümer nicht "gezwungen", die Wohnung zu verkaufen, so können die Maklerkosten steuerlich nicht anerkannt werden. Das gelte auch dann, wenn er mit dem Erlös den Kredit für die Wohnung abgelöst hat. (BFH, IX R 22/18)

Auch für ein Mobilheim kann Zahlung fällig werden

Kauft eine Frau ein so genanntes Mobilheim, das seit 30 Jahren an ein und derselben Stelle auf einem Pachtgrundstück steht und sowohl am Stromnetz als auch an der Kanalisation angeschlossen ist, so muss sie dafür Grunderwerbsteuer zahlen. Das gelte auch dann, wenn das "Kleinwochenendhaus" eine Fahrgestellnummer hat und ursprünglich als mobiles Haus dienen sollte. Das Haus sei tatsächlich nur noch mit großem Aufwand und nicht ohne Risiko einer Zerstörung zu transportieren. Das Mobilheim ist ein "Gebäude auf fremden Boden". (FG Münster, 8 K 786/19)

Quelle: Immobilienverband IVD Bundesverband, Littenstrasse 10, 10179 Berlin

09.07.2020

Recht so Juli 2020

Auch eine "Erbbaurechtsverlängerung" kostet

Wird ein Erbbaurecht verlängert, so unterliegt dies als Rechtsgeschäft der Grunderwerbsteuer - nicht nur die (erstmalige) Bestellung eines solchen Erbbaurechts. Das hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden. Dabei bemisst sich die Höhe der Steuer grundsätzlich nach dem Wert der Gegenleistung. Bei einer Verlängerung eines Erbbaurechts ist dieser Wert im Wesentlichen der zu zahlende Erbbauzins. (Niedersächsisches FG, 7 K 75/19)

Eine automatische Vertragsverlängerung ist o.k., aber...

Hat eine Wohnungsbesitzerin mit einer Maklerin einen so genannten und auf sechs Monate befristeten Alleinauftrag für den Verkauf ihrer Wohnung abgeschlossen, so wird sie nicht unangemessen benachteiligt, wenn sich dieser Vertrag jeweils automatisch um drei Monate verlängert, wenn er nicht (hier mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen) beendet wird. Diese Vertragsgestaltung sei „grundsätzlich unbedenklich“, so der Bundesgerichtshof. Allerdings „verbarg“ sich der Hinweis auf die vierwöchige Kündigungsfrist in einer Anlage zum Vertrag und ist somit kein wirk-samer Vertragsbestandteil geworden, so dass sich der Makleralleinauftrag auch nicht verlängert habe. (Das war hier wichtig für die Wohnungsverkäuferin. Denn sie hatte nach Ablauf der ersten 6 Monate einen anderen Makler beauftragt, der erfolgreich war. Später verlangt der erste Vermittler dann Schadenersatz – vergeblich.) (BGH, I ZR 40/19)

Kann der Vermieter nichts gegen den Lärm machen, darf der Mieter nicht mindern

Entsteht in der Nachbarschaft eines Mieters eine Baustelle, so darf der Mieter die Miete auch dann nicht zwingend mindern, wenn von der Baustelle erhebliche Lärmbelästigungen ausgehen. Kann der Vermieter selbst keine rechtlichen Schritte gegen den lärmenden Bauherrn unternehmen, so geht dieses Risiko der "Umfeldveränderung" nicht zu Lasten des Vermieters. (Hier forderte der Mieter vergeblich 10 % Mietminderung.) (BGH, VIII ZR 31/18)

Quelle: Immobilienverband IVD Bundesverband, Littenstrasse 10, 10179 Berlin

15.06.2020

Recht so Juni 2020

In Zeiten der Pandemie darf Räumungsfrist verlängert werden

Läuft eine Räumungsfrist gegen einen zur Räumung der Wohnung verurteilten Mieter während der Corona-Pandemie aus, so ist diese Frist "angemessen" zu verlängern, weil es erhebliche Einschränkungen bei der Beschaffung von Ersatzwohnraum gibt. Das Landgericht Berlin hält eine Verlängerung um mindestens drei Monate für Vermieter hinnehmbar. (LG Berlin, 67 S 16/20)

Entscheidend ist, ob ein Kauf- oder ein Werkvertrag vorliegt

Für die Abgrenzung von Kauf- und Werklieferungsverträgen einerseits und Werkverträgen andererseits ist maßgeblich, wo der Schwerpunkt der Leistung liegt. Liegt der Schwerpunk auf einem „Warenumsatz, so liegt ein Kauf- oder Werklieferungsvertrag vor. Geht es aber um in erster Linie um die Herstellung eines funktionstauglichen Werks, so ist von einem Werkvertrag auszugehen. In dem konkreten Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gab es Streit über das Widerrufsrecht für die Erstellung eines Senkrechtlifts an einem Gebäude. Der BGH stufte den Auftrag als Werkvertrag ein, weil der Schwerpunkt des Vertrages nicht in einem Warenumsatz, sondern in der Planung des Lifts und der „funktionstauglichen Einpassung entsprechend der Planung der für die Errichtung des Lifts zu liefernden Einzelteile an die Außenfassade des Wohnhauses“ lag. Der Auftraggeber konnte ihn nicht im Rahmen der 14-tägigen Widerrufsfrist zurückziehen. (BGH, VII ZR 243/17)

Für einen "Fehlalarm" zahlt der Hausbesitzer

Ist ein Ehepaar auf einer Reise und erhält es von der - mit dem Handy des Mannes gekoppelten - Alarmanlage am daheim leer stehenden Haus eine Meldung, so muss der Hausbesitzer den Polizeieinsatz bezahlen, der nach einem Gespräch zwischen Hausbesitzer und Polizeiinspektion stattfand, und sich herausstellt, dass es sich um einen "falschen Alarm" gehandelt hat. Finden die Beamten weder Einbruchs- oder Einbruchsversuchsspuren noch sonstige Umstände, die den Alarm ausgelösten haben könnten (was der Herstellerfirma später auch nicht gelang), so muss der Hausbesitzer die Gebühr für den Einsatz (hier ging es um 170 €) zahlen. Das gelte auch dann, wenn die Polizei selbst vorgeschlagen hatte, das Haus aufzusuchen. Denn sein Anruf bei der Polizei habe schließlich den Zweck gehabt, um Schutz zu ersuchen. Es hat sich "das in der Alarmanlage begründete Risiko verwirklicht". (VG Koblenz, 3 K 1063/19)

Quelle: Immobilienverband IVD Bundesverband, Littenstrasse 10, 10179 Berlin

15.06.2020

Recht so Mai 2020

Eigentumswohnung: Die Fenster müssen die Eigentümer nicht selbst streichen

Wohnungseigentümern darf nicht auferlegt werden, für das anstehende Streichen von Fenstern (die zum Gemeinschaftseigentum gehören, jedoch im Sondereigentum liegen) entweder selbst aktiv zu werden oder eine Firma damit zu beauftragen. Es gehöre nicht zu den Aufgaben eines Eigentümers, Firmen zu akquirieren, weil das "mit einem nicht unerheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand verbunden ist". Zwar haben die Mitglieder einer Wohnungseigentümer-Gemeinschaft die Pflicht, die entsprechende Kosten solcher Maßnahmen anteilig zu tragen. Es gehöre jedoch zu den "ureigensten Aufgaben" der Verwaltung, die nötigen Informationen und Angebote für solche Arbeiten einzuholen, über die dann die Eigentümer entscheiden können. (LG Dortmund, 1 S 109/17)

Betriebskosten: Für öffentliche Gemeinschaftsflächen zahlt nicht der Mieter

Ein Vermieter hat nicht das Recht, Kosten für die Pflege einer Gemeinschaftsgartenfläche im Rahmen der Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umzulegen, wenn dieser Garten auch für andere Menschen öffentlich zugänglich ist, die in der Anlage gar keine Wohnung gemietet haben. (LG Berlin, 65 S 132/19)

Steuerrecht: Gebäude-Afa darf verkürzt, jedoch nicht verlängert werden

Das Gesetz bestimmt, über welchen Zeitraum eine vermietete Immobilie abgeschrieben werden darf. Das ist die so genannten Gebäude-Afa, Absetzung für Abnutzung. Das Gesetz erlaubt es auch, höhere AfA-Beträge geltend zu machen, wenn sich herausstellt, dass die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer ist. Der Bundesfinanzhof hat es allerdings untersagt, eine längere als die im Gesetz vorgesehene Nutzung, und damit geringere Beträge, anzusetzen. Begründung: Die tatsächliche Nutzung sei gewöhnlich länger als es das Gesetz vorsieht, so dass die überhöhten Abschreibungssätze in der Regel ohnehin schon hinter den tatsächlichen Nutzungspotenzialen zurückbleiben. (BFH, IX R 25/19)

Quelle: Immobilienverband IVD Bundesverband, Littenstrasse 10, 10179 Berlin

15.05.2020

Regelung der Maklerkosten

Das Gesetz zur Neuregelung der Maklerkosten wurde am 14.05.2020 beschlossen!

Auf den Punkt gebracht!

Die Teilung der Maklerkosten zwischen Verkäufer und Käufer ist fair, da in der Regel beide Parteien von der Leistung des Maklers profitieren. Es ist daher zu begrüßen, dass der Gesetzgeber die Doppeltätigkeit weiterhin zulässt. Sie entspricht dem Leitbild des Immobilienmaklers, der als Mittler zwischen Verkäufer und Käufer fungiert.

Modell 1

Ende 2020 tritt das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser in Kraft. Zukünftig gilt der Grundsatz, dass die Auftraggeber des Maklers (Verkaüfer und Käufer) eine Provision in selber Höhe (je 50%) zahlen sollen. Das bedeutet, dass der Immobilienmakler nicht mehr provisionsfrei für den Verkäufer tätig werden kann. Der Makler ist gezwungen, mit dem Verkäufer eine Provision zu verhandeln, wenn auch der Käufer etwas zahlen soll.

Damit hat der Bundestag grundsätzlich das gesetzlich umgesetzt, was in den meisten Bundesländern ohnehin bereits seit Jahren praktiziert wird.

Modell 2

Es ist auch weiterhin möglich, dass der Verkäufer das gesamte Honorar übernimmt.

Modell 3

Ähnlich wie bei der Vermietung können Suchaufträge in der bisherigen Weise entgegennommen werden und sich alleine vom Suchenden eine Provision versprechen lassen, wobei dies nur möglich sein soll, wenn zwischen Makler und Verkäufer zuvor keine Abrede über die Vermarktung des Objektes getroffen wurde. Auch das bloße an die Hand Geben sperrt eine Provisionspflicht des Interessenten.

Höchswahrscheinlich werden die Modelle 2 und 3 in der Praxis nur selten in Erscheinung treten.

Weiter hin gilt, dass Maklerverträge (Vermittlung/Nachweis), welche für den Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus zum Gegenstand haben der Textform bedürfen.

Textform bedeutet nicht Schriftform: Es müssen keine Unterschriften geleistet werden. Es genügt, dass die Vertragserklärungen von Makler und Kunde auf einem Datenträger dauerhaft gespeichert werden (Email, Fax, SMS etc.) Als Käufer (Interessent) sollten Sie nach der Übergangsfrist darauf achten, dass zwischen Makler und Verkäufer ein Auftrag wie oben beschrieben vorliegt.

Übergangsfrist

Diese beträgt 6 Monate also bis ca. Mitte Dezember 2020. Wird der Maklervertrag mit dem Käufer (Interessenten) erst nach Inkrafttreten der Regelung vereinbart, ist die neue Rechtslage zu beachten, die einen Provisionsanspruch gegenüber dem Käufer nur zulässt, wenn mit dem Verkäufer eine Provision in selber Höhe vereinbart wurde.

PS: Aktualisierungen oder Ergänzungen folgen! Quelle: IVD Berlin

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