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16.09.2020

Recht so September 2020

Mietrecht: Der Keller darf nicht einfach "doppelt" vermietet werden

Das Amtsgericht Brühl hat entschieden, dass einem Mieter eine Mietminderung zusteht, wenn sein mitgemieteter, allerdings nicht genutzter Keller, „doppelt vermietet“ wird. Auch kann der Mieter Auskunft darüber verlangen, ab welchem Zeitpunkt die Doppelvermietung stattfand, um die Höhe für die Minderung ermitteln zu können. In dem konkreten Fall hatte der Mieter mehr als ein halbes Jahr seinen Kellerraum nicht aufgesucht, bevor er bemerkte, dass das Schloss ausgetauscht worden war und seine Gegenstände nicht mehr dort standen. Die Vermieterin gab an, keine Auskunft erteilen zu können, da zwischenzeitlich die Hausverwaltung gewechselt hatte und die Unterlagen der ehemaligen Hausverwaltung nicht mehr zur Verfügung stehen würden. So einfach durfte sie es sich aber nicht machen. Sie hat „im Wege der verbotenen Eigenmacht und unter Verletzung ihrer Pflichten aus dem Mietverhältnis dem Mieter den Besitz an dem ihm zugewiesenen Kellerraum entzogen“. Sie ist dazu verpflichtet, Nachforschungen bei der ehemaligen Verwaltung anzustellen. (AG Brühl, 23 C 182/18)

Schönheitsreparaturen: Halbe-halbe bei unrenovierten Wohnungen

Zieht ein Mieter in eine nicht renovierte Wohnung und wurde die Pflicht zur Durchführung der Schönheitsreparaturen nicht auf ihn übertragen, so kann er den Vermieter dazu verpflichten, diese Arbeiten durchzuführen. Das gelte jedenfalls dann, wenn inzwischen eine "wesentliche Verschlechterung des Dekorationszustandes" eingetreten ist. Der Bundesgerichtshof hat aber auch entschieden, dass sich der Mieter an den Kosten dafür beteiligen muss. Denn die Renovierungsarbeiten führen schließlich dazu, dass sich der unrenovierte, aber vertragsgemäße, Zustand der Wohnung verbessert. Der Mieter habe die Hälfte der Kosten beisteuern müssen. (BGH, VIII ZR 163/18)

Betriebskosten: Dass die Grundsteuer dazugehört, ist inzwischen bekannt

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass aus dem Begriff „Betriebskosten“ auch in einem Gewerbemietvertrag ohne Erläuterung hervorgeht, dass alle in der Betriebskostenverordnung genannten Kostenarten gemeint sind. Aus diesem Grund sei die Umlage „sämtlicher Betriebskosten“ auf den gewerblichen Mieter „hinreichend bestimmt“. In dem konkreten Fall ging es um einen Vermieter eines Supermarktes, der die Grundsteuer als Betriebskosten abgerechnet hatte. Der Mieter weigerte sich zu zahlen - allerdings vergeblich. Der in der Klausel verwendete Begriff „Betriebskosten“ ist seit vielen Jahrzehnten durch Rechtsverordnung und später per Gesetz definiert. Und die Grundsteuer gehöre eindeutig dazu. (BGH, XII ZR 120/18)

Quelle: Immobilienverband IVD Bundesverband, Littenstrasse 10, 10179 Berlin

12.08.2020

Recht so August 2020

Gegen Geruch und Lärm darf sich der einzelne Eigentümer wehren

Eine Wohnungseigentümerin kann auch dann selbst gegen Lärm- und Geruchsbelästigung selbst gegen den Verursacher vorgehen, wenn dieses Recht im Rahmen einer Eigentümerversammlung "vergemeinschaftet" wurde. Das gelte auch dann, wenn durch die Störungen zugleich das Gemeinschaftseigentum beeinträchtigt wird. In dem Fall vor dem Bundesgerichtshof ging es um einen Eigentümer, der seine Wohnung an so genannte Medizintouristen (überwiegend aus Saudi-Arabien) vermietet, die sich an einer (hier städtischen) Klinik in München behandeln ließen und nach Abschluss der Behandlung (das war manchmal nach ein paar Tagen der Fall, manchmal erst nach 6 Wochen) wieder abreisten. Durch die hohe Fluktuation und durch die ständigen Ein- und Auszüge gab es Sachbeschädigungen und Lärm sowie Geruchsbelästigungen durch die Verbreitung von Gerüchen von Weihrauch und ätherischen Ölen durch die Klimaanlage im ganzen Haus. (BGH, V ZR 295/16)

Bei "freiwilligem" Immobilienverkauf helfen Makler nicht beim Steuern sparen

Verkauft ein Immobilienbesitzer eine vermietete Eigentumswohnung und kann er frei über den Verkaufserlös verfügen, so kann der Verkäufer die Kosten für den bei dem Deal eingesetzten Makler nicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen. War der Eigentümer nicht "gezwungen", die Wohnung zu verkaufen, so können die Maklerkosten steuerlich nicht anerkannt werden. Das gelte auch dann, wenn er mit dem Erlös den Kredit für die Wohnung abgelöst hat. (BFH, IX R 22/18)

Auch für ein Mobilheim kann Zahlung fällig werden

Kauft eine Frau ein so genanntes Mobilheim, das seit 30 Jahren an ein und derselben Stelle auf einem Pachtgrundstück steht und sowohl am Stromnetz als auch an der Kanalisation angeschlossen ist, so muss sie dafür Grunderwerbsteuer zahlen. Das gelte auch dann, wenn das "Kleinwochenendhaus" eine Fahrgestellnummer hat und ursprünglich als mobiles Haus dienen sollte. Das Haus sei tatsächlich nur noch mit großem Aufwand und nicht ohne Risiko einer Zerstörung zu transportieren. Das Mobilheim ist ein "Gebäude auf fremden Boden". (FG Münster, 8 K 786/19)

Quelle: Immobilienverband IVD Bundesverband, Littenstrasse 10, 10179 Berlin

09.07.2020

Recht so Juli 2020

Auch eine "Erbbaurechtsverlängerung" kostet

Wird ein Erbbaurecht verlängert, so unterliegt dies als Rechtsgeschäft der Grunderwerbsteuer - nicht nur die (erstmalige) Bestellung eines solchen Erbbaurechts. Das hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden. Dabei bemisst sich die Höhe der Steuer grundsätzlich nach dem Wert der Gegenleistung. Bei einer Verlängerung eines Erbbaurechts ist dieser Wert im Wesentlichen der zu zahlende Erbbauzins. (Niedersächsisches FG, 7 K 75/19)

Eine automatische Vertragsverlängerung ist o.k., aber...

Hat eine Wohnungsbesitzerin mit einer Maklerin einen so genannten und auf sechs Monate befristeten Alleinauftrag für den Verkauf ihrer Wohnung abgeschlossen, so wird sie nicht unangemessen benachteiligt, wenn sich dieser Vertrag jeweils automatisch um drei Monate verlängert, wenn er nicht (hier mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen) beendet wird. Diese Vertragsgestaltung sei „grundsätzlich unbedenklich“, so der Bundesgerichtshof. Allerdings „verbarg“ sich der Hinweis auf die vierwöchige Kündigungsfrist in einer Anlage zum Vertrag und ist somit kein wirk-samer Vertragsbestandteil geworden, so dass sich der Makleralleinauftrag auch nicht verlängert habe. (Das war hier wichtig für die Wohnungsverkäuferin. Denn sie hatte nach Ablauf der ersten 6 Monate einen anderen Makler beauftragt, der erfolgreich war. Später verlangt der erste Vermittler dann Schadenersatz – vergeblich.) (BGH, I ZR 40/19)

Kann der Vermieter nichts gegen den Lärm machen, darf der Mieter nicht mindern

Entsteht in der Nachbarschaft eines Mieters eine Baustelle, so darf der Mieter die Miete auch dann nicht zwingend mindern, wenn von der Baustelle erhebliche Lärmbelästigungen ausgehen. Kann der Vermieter selbst keine rechtlichen Schritte gegen den lärmenden Bauherrn unternehmen, so geht dieses Risiko der "Umfeldveränderung" nicht zu Lasten des Vermieters. (Hier forderte der Mieter vergeblich 10 % Mietminderung.) (BGH, VIII ZR 31/18)

Quelle: Immobilienverband IVD Bundesverband, Littenstrasse 10, 10179 Berlin

15.06.2020

Recht so Juni 2020

In Zeiten der Pandemie darf Räumungsfrist verlängert werden

Läuft eine Räumungsfrist gegen einen zur Räumung der Wohnung verurteilten Mieter während der Corona-Pandemie aus, so ist diese Frist "angemessen" zu verlängern, weil es erhebliche Einschränkungen bei der Beschaffung von Ersatzwohnraum gibt. Das Landgericht Berlin hält eine Verlängerung um mindestens drei Monate für Vermieter hinnehmbar. (LG Berlin, 67 S 16/20)

Entscheidend ist, ob ein Kauf- oder ein Werkvertrag vorliegt

Für die Abgrenzung von Kauf- und Werklieferungsverträgen einerseits und Werkverträgen andererseits ist maßgeblich, wo der Schwerpunkt der Leistung liegt. Liegt der Schwerpunk auf einem „Warenumsatz, so liegt ein Kauf- oder Werklieferungsvertrag vor. Geht es aber um in erster Linie um die Herstellung eines funktionstauglichen Werks, so ist von einem Werkvertrag auszugehen. In dem konkreten Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gab es Streit über das Widerrufsrecht für die Erstellung eines Senkrechtlifts an einem Gebäude. Der BGH stufte den Auftrag als Werkvertrag ein, weil der Schwerpunkt des Vertrages nicht in einem Warenumsatz, sondern in der Planung des Lifts und der „funktionstauglichen Einpassung entsprechend der Planung der für die Errichtung des Lifts zu liefernden Einzelteile an die Außenfassade des Wohnhauses“ lag. Der Auftraggeber konnte ihn nicht im Rahmen der 14-tägigen Widerrufsfrist zurückziehen. (BGH, VII ZR 243/17)

Für einen "Fehlalarm" zahlt der Hausbesitzer

Ist ein Ehepaar auf einer Reise und erhält es von der - mit dem Handy des Mannes gekoppelten - Alarmanlage am daheim leer stehenden Haus eine Meldung, so muss der Hausbesitzer den Polizeieinsatz bezahlen, der nach einem Gespräch zwischen Hausbesitzer und Polizeiinspektion stattfand, und sich herausstellt, dass es sich um einen "falschen Alarm" gehandelt hat. Finden die Beamten weder Einbruchs- oder Einbruchsversuchsspuren noch sonstige Umstände, die den Alarm ausgelösten haben könnten (was der Herstellerfirma später auch nicht gelang), so muss der Hausbesitzer die Gebühr für den Einsatz (hier ging es um 170 €) zahlen. Das gelte auch dann, wenn die Polizei selbst vorgeschlagen hatte, das Haus aufzusuchen. Denn sein Anruf bei der Polizei habe schließlich den Zweck gehabt, um Schutz zu ersuchen. Es hat sich "das in der Alarmanlage begründete Risiko verwirklicht". (VG Koblenz, 3 K 1063/19)

Quelle: Immobilienverband IVD Bundesverband, Littenstrasse 10, 10179 Berlin

15.06.2020

Recht so Mai 2020

Eigentumswohnung: Die Fenster müssen die Eigentümer nicht selbst streichen

Wohnungseigentümern darf nicht auferlegt werden, für das anstehende Streichen von Fenstern (die zum Gemeinschaftseigentum gehören, jedoch im Sondereigentum liegen) entweder selbst aktiv zu werden oder eine Firma damit zu beauftragen. Es gehöre nicht zu den Aufgaben eines Eigentümers, Firmen zu akquirieren, weil das "mit einem nicht unerheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand verbunden ist". Zwar haben die Mitglieder einer Wohnungseigentümer-Gemeinschaft die Pflicht, die entsprechende Kosten solcher Maßnahmen anteilig zu tragen. Es gehöre jedoch zu den "ureigensten Aufgaben" der Verwaltung, die nötigen Informationen und Angebote für solche Arbeiten einzuholen, über die dann die Eigentümer entscheiden können. (LG Dortmund, 1 S 109/17)

Betriebskosten: Für öffentliche Gemeinschaftsflächen zahlt nicht der Mieter

Ein Vermieter hat nicht das Recht, Kosten für die Pflege einer Gemeinschaftsgartenfläche im Rahmen der Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umzulegen, wenn dieser Garten auch für andere Menschen öffentlich zugänglich ist, die in der Anlage gar keine Wohnung gemietet haben. (LG Berlin, 65 S 132/19)

Steuerrecht: Gebäude-Afa darf verkürzt, jedoch nicht verlängert werden

Das Gesetz bestimmt, über welchen Zeitraum eine vermietete Immobilie abgeschrieben werden darf. Das ist die so genannten Gebäude-Afa, Absetzung für Abnutzung. Das Gesetz erlaubt es auch, höhere AfA-Beträge geltend zu machen, wenn sich herausstellt, dass die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer ist. Der Bundesfinanzhof hat es allerdings untersagt, eine längere als die im Gesetz vorgesehene Nutzung, und damit geringere Beträge, anzusetzen. Begründung: Die tatsächliche Nutzung sei gewöhnlich länger als es das Gesetz vorsieht, so dass die überhöhten Abschreibungssätze in der Regel ohnehin schon hinter den tatsächlichen Nutzungspotenzialen zurückbleiben. (BFH, IX R 25/19)

Quelle: Immobilienverband IVD Bundesverband, Littenstrasse 10, 10179 Berlin

15.05.2020

Regelung der Maklerkosten

Das Gesetz zur Neuregelung der Maklerkosten wurde am 14.05.2020 beschlossen!

Auf den Punkt gebracht!

Die Teilung der Maklerkosten zwischen Verkäufer und Käufer ist fair, da in der Regel beide Parteien von der Leistung des Maklers profitieren. Es ist daher zu begrüßen, dass der Gesetzgeber die Doppeltätigkeit weiterhin zulässt. Sie entspricht dem Leitbild des Immobilienmaklers, der als Mittler zwischen Verkäufer und Käufer fungiert.

Modell 1

Ende 2020 tritt das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser in Kraft. Zukünftig gilt der Grundsatz, dass die Auftraggeber des Maklers (Verkaüfer und Käufer) eine Provision in selber Höhe (je 50%) zahlen sollen. Das bedeutet, dass der Immobilienmakler nicht mehr provisionsfrei für den Verkäufer tätig werden kann. Der Makler ist gezwungen, mit dem Verkäufer eine Provision zu verhandeln, wenn auch der Käufer etwas zahlen soll.

Damit hat der Bundestag grundsätzlich das gesetzlich umgesetzt, was in den meisten Bundesländern ohnehin bereits seit Jahren praktiziert wird.

Modell 2

Es ist auch weiterhin möglich, dass der Verkäufer das gesamte Honorar übernimmt.

Modell 3

Ähnlich wie bei der Vermietung können Suchaufträge in der bisherigen Weise entgegennommen werden und sich alleine vom Suchenden eine Provision versprechen lassen, wobei dies nur möglich sein soll, wenn zwischen Makler und Verkäufer zuvor keine Abrede über die Vermarktung des Objektes getroffen wurde. Auch das bloße an die Hand Geben sperrt eine Provisionspflicht des Interessenten.

Höchswahrscheinlich werden die Modelle 2 und 3 in der Praxis nur selten in Erscheinung treten.

Weiter hin gilt, dass Maklerverträge (Vermittlung/Nachweis), welche für den Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus zum Gegenstand haben der Textform bedürfen.

Textform bedeutet nicht Schriftform: Es müssen keine Unterschriften geleistet werden. Es genügt, dass die Vertragserklärungen von Makler und Kunde auf einem Datenträger dauerhaft gespeichert werden (Email, Fax, SMS etc.) Als Käufer (Interessent) sollten Sie nach der Übergangsfrist darauf achten, dass zwischen Makler und Verkäufer ein Auftrag wie oben beschrieben vorliegt.

Übergangsfrist

Diese beträgt 6 Monate also bis ca. Mitte Dezember 2020. Wird der Maklervertrag mit dem Käufer (Interessenten) erst nach Inkrafttreten der Regelung vereinbart, ist die neue Rechtslage zu beachten, die einen Provisionsanspruch gegenüber dem Käufer nur zulässt, wenn mit dem Verkäufer eine Provision in selber Höhe vereinbart wurde.

PS: Aktualisierungen oder Ergänzungen folgen! Quelle: IVD Berlin

14.04.2020

Recht so April 2020

Bleibt die Miete unterhalb des Üblichen, darf auch falsch gemessen werden

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Mieter auch dann an eine Mieterhöhung gebunden sind, wenn ihre Wohnung tatsächlich kleiner ist als vom Vermieter zugrunde gelegt. Die höhere Miete muss also weitergezahlt werden, obwohl sie mit einer falschen Rechengrundlage ermittelt worden ist. Das gelte jedenfalls solange sie unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete bleibt. In dem konkreten Fall war die Wohnung mit 114 Quadratmetern ausgewiesen, in Wahrheit war sie nur 102 Quadratmeter groß. Damit betrug die Differenz mehr als 10 Prozent, was einer Mieter-höhung eigentlich entgegensteht. Aber weil auch die „neue“ Miete unter Berücksichtigung der wahren Fläche unterhalb der in dem Wohnbereich üblichen Quadratmetermiete lag, musste sie weiterhin gezahlt werden. (Etwas anderes könne gelten, wenn die Mieterhöhung auf Grundlage einer zu hoch angesetzten Wohnfläche und einer Quadratmetermiete, die bereits der ortsüblichen Vergleichsmiete entspricht, vereinbart werde.) (BGH, VIII ZR 234/18)

Geräusche vom Pflegeheim sind hinzunehmen

Nachbarn eines Pflegeheimes können nicht verlangen, dass eine erteilte Baugenehmigung für einen Anbau des Heimes wieder zurückgenommen wird, weil sie befürchten, dass sich die ohnehin schon vorhandene „Geräuschkulisse“ durch die Bewohner der Einrichtung noch erweitere. Die Lebensäußerungen von Kranken und Behinderten seien hinzunehmen. Das gelte auch dann, wenn sie für die Nachbarn deutlich wahrgenommen werden können. Es handele sich dabei nicht um schädliche Umwelteinwirkungen. (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, 10 B 312/20)

Wer ein defektes Blockheizkraftwerk kauft, kann keine Steuern sparen

Erwirbt ein Vermieter ein gebrauchtes Blockheizkraftwerk (BHKW) und weiß er, dass es nicht funktionsfähig ist, so kann er - kommt ein Gutachter später zu dem Ergebnis, dass das BHKW gar nicht mehr in Gang gesetzt werden kann - die Abschreibung nicht als Verluste aus Vermietung steuerlich geltend machen. Er kann nicht argumentieren, dass er vorhatte, nach einer etwaigen Reparatur das Kraftwerk wirtschaftlich zu nutzen. (Hier hatte er auch die bereits laufenden Schadenersatzforderungen dem Vorbesitzer "abgekauft".) Das Finanzgericht Düsseldorf sah keine ernsthafte Einkünfte-Erzielungsabsicht. (FG Düsseldorf, 13 K 3082/17)

Quelle: Immobilienverband IVD Bundesverband, Littenstrasse 10, 10179 Berlin

18.03.2020

Recht so März 2020

Notdienstpauschale geht auf Kosten des Vermieters

Zwar sind die Kosten für einen Hausmeister als Betriebskosten grundsätzlich vom Vermieter auf die Mieter umlegbar. Das gilt für die "routinemäßigen" Aufgaben, die ein Hauswart regelmäßig erfüllt (zum Beispiel, wenn er kontrolliert, ob das Treppenhaus ordnungsgemäß gereinigt worden ist). Erhält er außerdem eine "Notdienstpauschale" dafür, dass er bei Strom- oder Heizungsausfall oder bei einem Wasserrohrbruch "außerhalb der Geschäftszeiten der Verwaltung" ausrücken muss, so darf dieser Kostenpunkt nicht auf die Mieter umgelegt werden. Das wäre tagsüber nämlich Aufgabe der Vermietungsverwaltung. Die Bezahlung des Hausmeisters dafür ist also kein Betriebskosten- sondern ein Verwaltungskostenpunkt. Und Verwaltungskosten dürfen nicht umgelegt werden. (BGH, VIII ZR 62/19)

Mit Ausgaben vor Vertragsunterzeichnung besser vorsichtig sein

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass auch nach länger andauernden Vertragsverhandlungen über einen Grundstückskaufvertrag ein Partner aussteigen darf, ohne dass ihm daraus Nachteile entstehen dürfen. Hat der andere Vertragspartner mit Blick auf den erhofften Vertragsschluss bereits Ausgaben getätigt, so muss er die selbst tragen. Er muss sie nicht von der Gegenseite erstattet bekommen. Das wäre nur möglich, soweit der Gegenüber eine "tatsächlich nicht vorhandene Bereitschaft zum Vertragsabschluss lediglich vorgespielt hat" - oder vom zugesagten Deal abrückt, ohne dies zu offenbaren. (OLG Düsseldorf, 24 U 21/19)

Kanalsanierung ist sofort abziehbar

Ist eine Kanalisation funktionsfähig (muss sie also nicht instandgesetzt oder repariert werden), so sind die Aufwendungen für eine dennoch vom Grundstücksbesitzer durchgeführte Modernisierung beziehungsweise Ersetzung sofort als Werbungskosten abziehbar. Denn solche Kosten gehören weder zu den Anschaffungs- noch zu den Herstellungskosten. Sie dienen lediglich der "Erhaltung des Grundstücks". (BFH, IX R 2/19)

Quelle: Immobilienverband IVD Bundesverband, Littenstrasse 10, 10179 Berlin

25.02.2020

Recht so Februar 2020

Mietrecht: Für beschädigte Tapete ist der Vermieter zuständig

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass Mieter nicht einen Nachbarn dafür belangen können, dass die Tapeten in der Wohnung nach einem Wasserschaden beschädigt sind. Das gelte auch dann, wenn der Nachbar den Schaden verschuldet hat. Denn die Tapeten sind als „wesentliche Bestandteile“ des Gebäudes anzusehen, für das der Mieter keinen Anspruch auf Schadenersatz für sich geltend machen kann. Schäden an Tapeten sind als Wohnungsmängel einzustufen, die ein Mieter nur direkt beim Vermieter anzeigen könne. Dieser habe dann gegebenenfalls die Möglichkeit, sich beim Mieter schadlos zu halten, der den (Wasser-)Schaden verschuldet hat. (OLG Frankfurt am Main, 10 U 8/18)

Verwaltungsrecht/Grundsteuer: Leerstand schützt vor Zahlung nicht

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass die für ein denkmalgeschütztes und sanierungsbedürftiges Haus zu zahlende Grundsteuer nicht allein deswegen erlassen oder verringert werden kann, weil das Haus leer steht. Vor dem Gericht scheiterte eine Gesellschaft, die vier Grundstücke mit denkmalgeschützten Gebäuden einer Altstadt gekauft hatte und für die ein Sanierungsbedarf in Höhe von rund zwölf Millionen Euro bestand. Die Gesellschaft ließ die Häuser renovieren, so dass sie leer standen. Die Stadt verlangte trotzdem insgesamt rund 83.000 Euro Grundsteuer für einen Zeitraum von vier Jahren, was die Gesellschaft nicht einsah. Musste sie aber. Schließlich habe die Gesellschaft gewusst, dass sie denkmalgeschützte und sanierungsbedürftige Immobilien gekauft hatte. Und ein „von vornherein unrentabler Kauf denkmalgeschützter Häuser kann nicht mit dem Erlass der Grundsteuer kompensiert werden“, so das Gericht. (VG Koblenz, 5 K 760/19)

Verwaltungsrecht/Kommunale Abgaben: Nur wer angeschlossen ist, muss für Abwasser zahlen

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat deutlich gemacht, dass für Grundstückseigentümer nur dann die Pflicht besteht, Gebühren für Abwasser zahlen zu müssen, wenn sie auch "tatsächlich an einer öffentlichen Abwasseranlage angeschlossen sind". Eine gemeindliche Abwasseranlage kann ein (auch kurzes Stück) Kanal sein, eine Kläranlage oder auch ein Gewässer (wie zum Beispiel ein Bach). Jeder Einzelfall ist zu prüfen. Was zu einer öffentlichen Abwasseranlage gehört und wie weit sie reicht, muss der Gemeinde- oder Stadtrat in der Entwässerungssatzung festlegen. (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, 9 A 2287/18)

Quelle: Immobilienverband IVD Bundesverband, Littenstrasse 10, 10179 Berlin

15.02.2020

Ein Herz für Kinder!

SOS Kinderdorf
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